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Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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15 Bytes entfernt ,  7. Dezember 2009
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Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. [[w:Wegerecht|Wegerecht]] in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.
Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. [[w:Wegerecht|Wegerecht]] in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.


Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen.  
Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn kenntlich zu machen.  
Es ordnet an:
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
 


Blaues Blinklicht UND Einsatzhorn bedeutet allgemein, dass höchste Eile geboten ist um:
Blaues Blinklicht UND Einsatzhorn bedeutet allgemein, dass höchste Eile geboten ist um:
 
*Menschenleben zu retten
- Menschenleben zu retten
*Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
 
*flüchtende Personen zu verfolgen
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
 
- flüchtende Personen zu verfolgen
 


Blaues Blinklicht ALLEIN bedeutet allgemein:
Blaues Blinklicht ALLEIN bedeutet allgemein:
 
*Warnung vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
- Warnung vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
*Begleitung von Fahrzeugen oder Verbänden
 
- Begleitung von Fahrzeugen oder Verbänden
 


Unabhängig von der Erlaubnis, Vorschriften der StVO nicht zu beachten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden! Im Zweifelsfall kann der Kraftfahrer für Unfälle, die durch die Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerecht verursacht wurden, haftbar gemacht werden.
Unabhängig von der Erlaubnis, Vorschriften der StVO nicht zu beachten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden! Im Zweifelsfall kann der Kraftfahrer für Unfälle, die durch die Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerecht verursacht wurden, haftbar gemacht werden.
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