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Diskussion:Sonderrecht

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Moin. Meine Frage ist inwieweit dem THW tatsächlich Sonderrechte gemäß §35 Abs. 1 der StVO zustehen. So ist ja die BUNDESAgentur Technisches Hilfswerk eine BUNDES-Anstalt und kann damit ja gar kein Katastrophenschutz sein, da die Ausübung des KatastrophenSCHUTZES ja Ländersache ist und das THW bzw der Bund die Länder bzw. den Katastrophenschutz nur im Rahmen der sogenannten KatastrophenHILFE unterstützt. Das THW ist vielmehr eine Zivilschutzbehörde, deren Aufgabe es ist die Zivilbevölkerung im Falle von kriegerischen Auseinandersetzungen zu schützen. Wirft man nun mit dem Wissen einen Blick in §35 der StVO so sieht man, dass sowohl das THW als auch andere Zivilschutzorganisationen nicht explizit aufgelistet sind und der Zivilschutz nichtmal ansatzweise erwähnt wird. Auch das Argument das THW handele im Auftrag des Katastrophenschutzes und falle daher unter §35 der StVO ist schwierig dazulegen, da die angeforderte Behörde im Rahmen der Amtshilfe nur ihre eigenen Befugnisse nutzen darf und nicht fremde Befugnisse nutzen darf. Ein Beispiel ist der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe. Das Kommando Spezialkräfte dürfte z.B. in Deutschland nicht im Auftrag der zivilen Polizei Zivilisten festnehmen. Natürlich lässt sich argumentieren das die in §35 StVO befindlichen Sonderrechte dann durch das THW benutzt werden dürfen, wenn es in den Einsatz fährt und Blaulicht und Martinshorn kongruent gemäß §38 der StVO einsetzt, da Menschen- & Tier-leben und/oder bedeutende Sachwerte in Gefahr sind. Da würde sich der Einsatz der Sonderrechte aber nicht durch den Einsatz des Blaulichtes und Martinshornes ergeben sondern durch den gerechtfertigten Notstand (§34 StGB) wie sie jeder andere Bürger auch im Notfall zur Verfügung hat wie bspw. eine schwierige Hausgeburt und der daraufhin erfolgende Weg zum Krankenhaus im PKW. Daraus ergibt sich, das dem THW zwar Platz gemäß §38 der StVO gemacht werden muss, mitnichten darf das THW aber z.B. die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten brechen sondern dies wird nur nachträglich (post ante) gerechtfertigt) und nicht wie bei RDs, der Bundeswehr, der Bundespolizei, dem Katastrophenschutz, dem Zolldienst, der Feuerwehr und der Polizei durch einen Selbstzweck (ex ante). Natürlich leistet das THW gute Arbeit im Katastrophenfall und wurde im Zuge der Abrüstung nach dem Kalten Krieg immer mehr zur Katastrophenschutzbehörde umgebaut, bleibt aber eben rechtlich auch nach GG eine Zivilschutzbehörde, welche für diesen Zweck massivst understaffed ist.