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HBR\Ehrenzeichen des Technischenhilfswerks: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtliche Grundlage==
==Rechtliche Grundlage==
Erlass des Bundesministers des Innern über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks (THW)
===Erlass des Bundesministers des Innern über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks (THW)===
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Artikel 3
Artikel 3
1. Das Ehrenzeichen in Bronze ist eine bronzene Medaille am Bande. Die runde Medaille zeigt auf der Vorderseite erhaben ein Kreuz, in dessen Mitte der Bundesadler in bronzener Farbe auf blau emailliertem Zahnrad aufgesetzt ist. Die Rückseite trägt die ebenfalls erhabene Inschrift »Für Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
1. Das Ehrenzeichen in Bronze ist eine bronzene Medaille am Bande. Die runde Medaille zeigt auf der Vorderseite erhaben ein Kreuz, in dessen Mitte der Bundesadler in bronzener Farbe auf blau emailliertem Zahnrad aufgesetzt ist. Die Rückseite trägt die ebenfalls erhabene Inschrift »Für Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
Das Ehrenzeichen in Silber ist ein weißemailliertes silbern gefasstes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in silberner Farbe auf einem blau emaillierten Zahnrad aufgesetzt. Der untere Schenkel des Kreuzes trägt die Buchstaben »THW«. Die Rückseite ist von silberner Farbe und trägt die Inschrift »Für besondere Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
Das Ehrenzeichen in Silber ist ein weißemailliertes silbern gefasstes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in silberner Farbe auf einem blau emaillierten Zahnrad aufgesetzt. Der untere Schenkel des Kreuzes trägt die Buchstaben »THW«. Die Rückseite ist von silberner Farbe und trägt die Inschrift »Für besondere Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
Das Ehrenzeichen in Gold ist wie das Ehrenzeichen in Silber ausgeführt, jedoch tritt an die Stelle der silbernen die goldene Farbe.
Das Ehrenzeichen in Gold ist wie das Ehrenzeichen in Silber ausgeführt, jedoch tritt an die Stelle der silbernen die goldene Farbe.
2. Das Ehrenzeichen in Bronze wird an einem hellblauen Band mit einem THW-blauen Längsstreifen in der Mitte an der linken oberen Brustseite getragen.
2. Das Ehrenzeichen in Bronze wird an einem hellblauen Band mit einem THW-blauen Längsstreifen in der Mitte an der linken oberen Brustseite getragen.
Das Ehrenzeichen in Silber wird an einem blauen Band mit silbern gebrochener Seitenkante an der linken oberen Brustseite getragen.
Das Ehrenzeichen in Silber wird an einem blauen Band mit silbern gebrochener Seitenkante an der linken oberen Brustseite getragen.
Frauen tragen die Ehrenzeichen in Bronze und Silber an einer Schleife in den je entsprechenden Farben.
Frauen tragen die Ehrenzeichen in Bronze und Silber an einer Schleife in den je entsprechenden Farben.
Das Ehrenzeichen in Gold wird als Steckkreuz an der linken Brustseite getragen.
Das Ehrenzeichen in Gold wird als Steckkreuz an der linken Brustseite getragen.
3. Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form auch auf der Bandschnalle getragen werden. Die Bandschnalle hat eine Höhe von 12 mm und eine Breite von 30 mm. Wird mehr als eine Auszeichnung auf der Bandschnalle getragen, beträgt die Bandbreite 25 mm.
3. Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form auch auf der Bandschnalle getragen werden. Die Bandschnalle hat eine Höhe von 12 mm und eine Breite von 30 mm. Wird mehr als eine Auszeichnung auf der Bandschnalle getragen, beträgt die Bandbreite 25 mm.
Die Farbe der Bandunterlage entspricht der Farbe des Bandes des Ehrenzeichens in Silber oder Bronze. Das Ehrenzeichen in Gold (Steckkreuz) wird in seiner verkleinerten Form auf einer blauen Bandunterlage befestigt.
Die Farbe der Bandunterlage entspricht der Farbe des Bandes des Ehrenzeichens in Silber oder Bronze. Das Ehrenzeichen in Gold (Steckkreuz) wird in seiner verkleinerten Form auf einer blauen Bandunterlage befestigt.
4. Bei einer Auszeichnung mit einer höheren Stufe des Ehrenzeichens werden früher verliehene niedrigere Stufen des Ehrenzeichens nicht abgelegt.
4. Bei einer Auszeichnung mit einer höheren Stufe des Ehrenzeichens werden früher verliehene niedrigere Stufen des Ehrenzeichens nicht abgelegt.


Artikel 4
Artikel 4
1. Das Ehrenzeichen wird vom Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk an Angehörige des Technischen Hilfswerks und im übrigen von mir verliehen. Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde.
1. Das Ehrenzeichen wird vom Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk an Angehörige des Technischen Hilfswerks und im übrigen von mir verliehen. Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde.
2. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
2. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.


Artikel 5
Artikel 5
1. Die Verleihungsbedingungen werden von mir erlassen.
1. Die Verleihungsbedingungen werden von mir erlassen.
2. Amtliche Muster des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks sind im Bundesministerium des Innern zu verwahren.
2. Amtliche Muster des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks sind im Bundesministerium des Innern zu verwahren.
3. Die Verleihungsbedingungen sowie eine Abbildung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
3. Die Verleihungsbedingungen sowie eine Abbildung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
   
   
Verleihungsbedingungen zum Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in der Neufassung vom 13.6.1990
===Verleihungsbedingungen zum Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in der Neufassung vom 13.6.1990===
   
   
Gemäß Art. 5 Nr. 1 des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in der Fassung vom 13. Juni 1990 (BAnz. S. 4066) wird bestimmt:
Gemäß Art. 5 Nr. 1 des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in der Fassung vom 13. Juni 1990 (BAnz. S. 4066) wird bestimmt:
1. Vorschläge
1. Vorschläge
1.1 Ortsbeauftragte und Landesbeauftragte der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sind berechtigt, Personen für die Verleihung mit dem Ehrenzeichen vorzuschlagen.
1.1 Ortsbeauftragte und Landesbeauftragte der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sind berechtigt, Personen für die Verleihung mit dem Ehrenzeichen vorzuschlagen.
1.2 Die Vorschläge des Ortsbeauftragten sind über den jeweiligen Landesbeauftragten mit dessen Stellungnahme dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vorzulegen. Ist der Auszuzeichnende nicht Angehöriger des Technischen Hilfswerks, leitet der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk dem Bundesminister des Innern den Vorschlag weiter.
1.2 Die Vorschläge des Ortsbeauftragten sind über den jeweiligen Landesbeauftragten mit dessen Stellungnahme dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vorzulegen. Ist der Auszuzeichnende nicht Angehöriger des Technischen Hilfswerks, leitet der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk dem Bundesminister des Innern den Vorschlag weiter.
1.3 Die Vorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf des Auszuzeichnenden (bei Helfern auch die Dienststellung) sowie eine Begründung enthalten.
1.3 Die Vorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf des Auszuzeichnenden (bei Helfern auch die Dienststellung) sowie eine Begründung enthalten.
1.4 Der Bundesminister des Innern kann das Ehrenzeichen auch ohne Vorschlag verleihen.
1.4 Der Bundesminister des Innern kann das Ehrenzeichen auch ohne Vorschlag verleihen.
2. Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen.
2. Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen.
2.1 Die Verdienste um das Technische Hilfswerk, die mit der Verleihung des Ehrenzeichens gewürdigt werden sollen, werden in der Begründung des Vorschlags im einzelnen dargelegt.
2.1 Die Verdienste um das Technische Hilfswerk, die mit der Verleihung des Ehrenzeichens gewürdigt werden sollen, werden in der Begründung des Vorschlags im einzelnen dargelegt.
2.2 Jede Verleihung des Ehrenzeichens setzt besondere Verdienste um die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder um ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe voraus. Auch ein einmaliges beispielhaftes Verhalten kann durch Verleihung des Ehrenzeichens ausgezeichnet werden.
2.2 Jede Verleihung des Ehrenzeichens setzt besondere Verdienste um die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder um ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe voraus. Auch ein einmaliges beispielhaftes Verhalten kann durch Verleihung des Ehrenzeichens ausgezeichnet werden.
2.3 Bei der Entscheidung über die Verleihung sind fachliche Kenntnisse, das Verhalten gegenüber Kameraden und die Bedeutung des Einsatzes für die Belange der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder für ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe maßgebend. Die tadellose Erfüllung der Dienstpflichten der Helfer des Technischen Hilfswerks allein ist für eine Verleihung nicht ausreichend.
2.3 Bei der Entscheidung über die Verleihung sind fachliche Kenntnisse, das Verhalten gegenüber Kameraden und die Bedeutung des Einsatzes für die Belange der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder für ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe maßgebend. Die tadellose Erfüllung der Dienstpflichten der Helfer des Technischen Hilfswerks allein ist für eine Verleihung nicht ausreichend.
2.4 Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu verfahren:
2.4 Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu verfahren:
2.4.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen aus.
2.4.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen aus.
2.4.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes -BZRG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
2.4.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes -BZRG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
2.4.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen grundsätzlich nicht entgegen.
2.4.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen grundsätzlich nicht entgegen.
2.4.4 Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.
2.4.4 Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.
2.5 Die Verleihung des Ehrenzeichens in Gold setzt grundsätzlich den Besitz der Ehrenzeichen in Silber und in Bronze voraus. Das Ehrenzeichen in Silber soll grundsätzlich erst verliehen werden, wenn das Ehrenzeichen in Bronze verliehen worden ist. Ausnahmen sind nur in besonderen begründeten Fällen und nur nach strengem Maßstab möglich.
2.5 Die Verleihung des Ehrenzeichens in Gold setzt grundsätzlich den Besitz der Ehrenzeichen in Silber und in Bronze voraus. Das Ehrenzeichen in Silber soll grundsätzlich erst verliehen werden, wenn das Ehrenzeichen in Bronze verliehen worden ist. Ausnahmen sind nur in besonderen begründeten Fällen und nur nach strengem Maßstab möglich.
2.6 Die Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks sind kontingentiert, um den
2.6 Die Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks sind kontingentiert, um den
Charakter als Auszeichnung für besondere Verdienste hervorzuheben. Das Ehrenzeichen in Bronze kann jährlich höchstens an 180 Angehörige und an 25 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks, das Ehrenzeichen in Silber jährlich höchstens an 90 Angehörige und 15 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks, das Ehrenzeichen in Gold jährlich höchstens an 15 Angehörige und 5 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks verliehen werden.
Charakter als Auszeichnung für besondere Verdienste hervorzuheben. Das Ehrenzeichen in Bronze kann jährlich höchstens an 180 Angehörige und an 25 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks, das Ehrenzeichen in Silber jährlich höchstens an 90 Angehörige und 15 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks, das Ehrenzeichen in Gold jährlich höchstens an 15 Angehörige und 5 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks verliehen werden.
3. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die von den Verleihungs- oder Vorschlagsberechtigten hierzu ermächtigten Stellen gegeben werden.
3. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die von den Verleihungs- oder Vorschlagsberechtigten hierzu ermächtigten Stellen gegeben werden.
4. Diese Verleihungsbedingungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
4. Diese Verleihungsbedingungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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