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HBR\Ehrenzeichen des Technischenhilfswerks: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtliche Grundlage==
==Rechtliche Grundlage==
Erlass des Bundesministers des Innern über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks (THW)
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Erlass des Bundesministers des Innern über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks (THW)
 
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Artikel 1
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Artikel 1
Als Anerkennung für besondere Verdienste um die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe stifte ich das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks.
Als Anerkennung für besondere Verdienste um die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe stifte ich das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks.
Artikel 2
Artikel 2
Das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks wird als:
Das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks wird als:
- Ehrenzeichen in Bronze (Medaille), - Ehrenzeichen in Silber und
- Ehrenzeichen in Bronze (Medaille), - Ehrenzeichen in Silber und
- Ehrenzeichen in Gold verliehen.
- Ehrenzeichen in Gold verliehen.
Artikel 3
Artikel 3
1. Das Ehrenzeichen in Bronze ist eine bronzene Medaille am Bande. Die runde Medaille zeigt auf der Vorderseite erhaben ein Kreuz, in dessen Mitte der Bundesadler in bronzener Farbe auf blau emailliertem Zahnrad aufgesetzt ist. Die Rückseite trägt die ebenfalls erhabene Inschrift »Für Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
1. Das Ehrenzeichen in Bronze ist eine bronzene Medaille am Bande. Die runde Medaille zeigt auf der Vorderseite erhaben ein Kreuz, in dessen Mitte der Bundesadler in bronzener Farbe auf blau emailliertem Zahnrad aufgesetzt ist. Die Rückseite trägt die ebenfalls erhabene Inschrift »Für Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
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Die Farbe der Bandunterlage entspricht der Farbe des Bandes des Ehrenzeichens in Silber oder Bronze. Das Ehrenzeichen in Gold (Steckkreuz) wird in seiner verkleinerten Form auf einer blauen Bandunterlage befestigt.
Die Farbe der Bandunterlage entspricht der Farbe des Bandes des Ehrenzeichens in Silber oder Bronze. Das Ehrenzeichen in Gold (Steckkreuz) wird in seiner verkleinerten Form auf einer blauen Bandunterlage befestigt.
4. Bei einer Auszeichnung mit einer höheren Stufe des Ehrenzeichens werden früher verliehene niedrigere Stufen des Ehrenzeichens nicht abgelegt.
4. Bei einer Auszeichnung mit einer höheren Stufe des Ehrenzeichens werden früher verliehene niedrigere Stufen des Ehrenzeichens nicht abgelegt.
Artikel 4
Artikel 4
1. Das Ehrenzeichen wird vom Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk an Angehörige des Technischen Hilfswerks und im übrigen von mir verliehen. Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde.
1. Das Ehrenzeichen wird vom Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk an Angehörige des Technischen Hilfswerks und im übrigen von mir verliehen. Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde.
2. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
2. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 5
Artikel 5
1. Die Verleihungsbedingungen werden von mir erlassen.
1. Die Verleihungsbedingungen werden von mir erlassen.
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