Du möchtest helfen ?
gewusst wie !
Es handelt sich beim THWiki (u.a. zu erreichen unter http://www.thwiki.org) um keine offizielle Seite der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Das THWiki wird ausschließlich von privaten Personen betrieben und erhält auch keine Unterstützung durch die BA THW.

Rechte und Pflichten

Aus THWiki
Version vom 7. Mai 2007, 20:21 Uhr von Blue (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Rechte und Pflichten des THW-Helfers

Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk besitzt zwei Hauptwerke die die Mitwirkung (Rechte und Pflichten) seiner Angehörigen regelt. Diese sind

• das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG)

• und die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk

Im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG) findet man folgende Paragraphen: § 2 Helfer, § 3 Soziale Sicherung und § 4 Mitwirkung.

In der Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk finden wir folgende Pragraphen: § 1 Helfer und Helferinnen - Wer ist Helfer?; § 2 Aktive Helfer und aktive Helferinnen - Wer kann Helfer werden?; § 3 Reservehelfer und Reservehelferinnen - Wer kann Reservehelfer werden?; § 4 Althelfer und Althelferinnen - Wer kann Althelfer werden?; § 5 Junghelfer und Junghelferinnen - Wer kann Junghelfer werden?; § 6 Begründung des Dienstverhältnisses - Wie werde ich Helfer; § 7 Probezeit - Regelt die Probezeit; § 8 Inhalt des Dienstverhältnisses - Aufgaben des Helfers; § 9 Verstoß gegen Dienstpflichten; § 10 Beendigung des Dienstverhältnisses; § 11 Ausschüsse; § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten;


Auf den beiden Hauptwerken basiert die Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Helfer-Richtlinie). Sie regelt die Mitwirkung der Helfer in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Soweit die vorliegende Richtlinie der Geschäftsstelle Aufgaben zuweist, nimmt die Geschäftsstelle diese im Auftrag des Landesbeauftragten wahr.

Auslandseinsätze werden mit der Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

Desweiteren gibt es noch diverse Rundverfügungen, Dienstvorschriften und -anweisungen.


Alle Rechtsvorschriften sind im ExtraNet unter Rechtsgrundlagen einsehbar. Mit Helfer sind auch Helferinnen gemeint, der einfachheitshalber ist aber nur die männliche Form genannt.