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Rechte und Pflichten
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Rechte und Pflichten des THW-Helfers
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk besitzt zwei Hauptwerke, die die Mitwirkung (Rechte und Pflichten) ihrer Angehörigen regelt. Diese sind:
- das Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG), zuvor: THW-Helferrechtsgesetz
- die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)
Im Gesetz über das Technische Hilfswerk (THWG) findet man folgende Paragraphen:
- § 2 Helfer
- § 3 Soziale Sicherung
- § 4 Mitwirkung.
In der Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THWMitwV) finden wir folgende Pragraphen:
- § 1 Helfer und Helferinnen - Wer ist Helfer?
- § 2 Aktive Helfer und aktive Helferinnen - Wer kann Helfer werden?
- § 3 Reservehelfer und Reservehelferinnen - Wer kann Reservehelfer werden?
- § 4 Althelfer und Althelferinnen - Wer kann Althelfer werden?
- § 5 Junghelfer und Junghelferinnen - Wer kann Junghelfer werden?
- § 6 Begründung des Dienstverhältnisses - Wie werde ich Helfer
- § 7 Probezeit - Regelt die Probezeit
- § 8 Inhalt des Dienstverhältnisses - Aufgaben des Helfers
- § 9 Verstoß gegen Dienstpflichten
- § 10 Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 11 Ausschüsse
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf den beiden Hauptwerken basiert die Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Helfer-Richtlinie). Sie regelt die Mitwirkung der Helfer in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Soweit diese Richtlinie der Regionalstelle Aufgaben zuweist, nimmt die Regionalstelle diese im Auftrag des Landesbeauftragten wahr.
Auslandseinsätze werden mit der Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland geregelt.
Desweiteren gibt es noch diverse Rundverfügungen, Richtlinien, Dienstvorschriften und -anweisungen.
Alle Rechtsvorschriften sind für THW-Helfer im THW-Extranet unter Rechtsgrundlagen einsehbar. Mit Helfer sind auch Helferinnen gemeint, der Einfachheit halber ist aber nur die männliche Form genannt.