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Atemschutzgeräteträger
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Als Atemschutzgeräteträger bezeichnet man die Helfer beim THW, die die Bereichsausbildung Atemschutz erfolgreich abgeschlossen haben und für die Nutzung eines Atemschutzgerätes berechtigt sind. Atemschutzgeräteträger werden beim THW oft durch ein "A" auf der Vorderseite des Helmes gekennzeichnet.
Der Zweck des Atemschutzgerätes ist in dem entsprechenden Artikel zu entnehmen.
Ausbildung
Der auszubildende Atemschutzgeräteträger (AGT) muss mindestens 18 Jahre alt sein. Des weiteren muss eine gültige G26/3 Untersuchung vorliegen.
Zur Ausbildung gehören:
- Anforderungen an den Atemschutzgeräteträger
- Atemschutzgeräte und deren Umgang sowie deren Unterschiede und Aufbau
- Atemgifte und deren Eigenschaften
- Atmung des menschlichen Körpers
- Allgemeine Einsatzgrundsätze
- Verantwortung im Atemschutzeinsatz
- Rückzugsicherung
- Sicherungstrupp bzw. Rettungstrupp
- Kurzprüfung der Geräte
- Gewöhnung an das Atemschutzgerät
- Arbeiten mit dem Atemschutzgerät
- Erschwerte und Schwerstarbeit mit dem Atemschutzgerät
- Einsatz des Rettungstrupps und deren Vorgehen
- Atemschutzstrecke
- Wartung und Reinigung
Allgemeine Einsatzgrundsätze
- jede Atemschutzgeräteträgerin / jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich
- Atemschutzgeräte sind außerhalb des Gefahrenbereiches an- und abzulegen
- vor dem Einsatz muss eine Einsatzkurzprüfung durchgeführt werden
- zwischen zwei Atemschutzeinsätzen ist eine Ruhepause einzulegen
- der Flüssigkeitsverlust der Einsatzkräfte ist durch geeignete Getränke auszugleichen
- nur mit einsatzbereitem Rettungstrupp in den Gefahrenbereich
- Hinweg mal zwei für den Rückweg einplanen
- kein Einsatz bei Erkältung
- kein Einsatz nach Einnahme von Medikamenten, Alkohol, Drogen oder Rauschmitteln
- der Atemschutzgeräteträger muss melden, dass er nicht einsatzfähig ist
- Atemschutzgeräteträger gehen immer truppweise vor
- der Trupp bleibt immer eine Einheit
- keine Flaschen mit einem Restdruck von unter 90% verwenden. (sprich: 270bar bei 300bar Flasche)
Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten*
- Unter Atemschutzgeräten wird immer mindestens zu zweit vorgegangen. Die Einsatzkräfte innerhalb eines Atemschutztrupps unterstützen sich insbesondere beim Anschließen des Atemanschlusses und kontrollieren gegenseitig den sicheren Sitz der Atemschutzgeräte sowie die richtige Lage der Anschlussleitungen und der Begurtung. Der Trupp bleibt im Einsatz eine Einheit und tritt auch gemeinsam den Rückweg an. Vom Grundsatz des truppweisen Vorgehens darf nur bei besonderen Lagen, beispielsweise beim Einstieg in Behälter und in enge Schächte, unter Beachtung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen abgewichen werden. Innerhalb eines Trupps sollen in der Regel gleiche Atemschutzgerätetypen verwendet werden.
- An jeder Einsatzstelle muss für die eingesetzten Atemschutztrupps mindestens ein Sicherheitstrupp (bestehend aus mindestens zwei Helferinnen / Helfern) zum Einsatz bereit stehen. Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps wird die Stärke des Sicherheitstrupps erhöht. Dies gilt insbesondere bei Einsätzen in ausgedehnten Objekten, beispielsweise in Tunnelanlagen und in Tiefgaragen. Der Sicherheitstrupp muss ein entsprechend der zu erwartenden Notfalllage geeignetes Atemschutzgerät tragen.
- An Einsatzstellen, an denen eine Gefährdung von Atemschutztrupps weitestgehend auszuschließen oder die Rettung durch einen Sicherheitstrupp auch ohne Atemschutz möglich ist, beispielsweise bei Brandeinsätzen im Freien, kann auf die Bereitstellung von Sicherheitstrupps verzichtet werden.
- Gehen Atemschutztrupps über verschiedene Angriffswege in von außen nicht einsehbare Bereiche vor, soll für jeden dieser Angriffswege mindestens ein Sicherheitstrupp zum Einsatz bereitstehen. Die Anzahl der Sicherheitstrupps richtet sich nach der Beurteilung der Lage durch die Einsatzleiterin / den Einsatzleiter
- Jede Atemschutzgeräteträgerin / jeder Atemschutzgeräteträger des Sicherheitstrupps muss ein Atemschutzgerät mit Atemanschluss angelegt, die Einsatzkurzprüfung durchgeführt sowie nach Lage weitere Hilfsmittel (zum Beispiel Rettungstuch) zum sofortigen Einsatz bereitgelegt haben. Es kann angeordnet werden, dass der Atemanschluss noch nicht angelegt, sondern nur griffbereit ist.
- Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90 Prozent des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich nicht einsatzbereit.
- Die Truppführerin / der Truppführer muss vor und während des Einsatzes die Einsatzbereitschaft des Trupps überwachen, insbesondere den Behälterdruck kontrollieren.
- Für den Rückweg ist in der Regel die doppelte Atemluftmenge wie für den Hinweg einzuplanen.
- Die Einsatzdauer eines Atemschutztrupps richtet sich nach derjenigen Einsatzkraft innerhalb des Trupps, deren Atemluftverbrauch am größten ist.
- Jeder Atemschutztrupp muss grundsätzlich mit einem Handsprechfunkgerät ausgestattet sein. An Einsatzstellen, an denen eine Atemschutzüberwachung nicht durchgeführt wird, kann auf die Verwendung von Handsprechfunkgeräten verzichtet werden.
- Nach Anschluss des Atemanschlusses an das Luftversorgungssystem, bei Erreichen des Einsatzzieles und bei Antritt des Rückweges muss sich der Atemschutztrupp über Funk bei der Atemschutzüberwachung melden. Weitere Meldungen sollen lagebedingt abgegeben werden.
- Die Erreichbarkeit der vorgehenden Trupps ist wegen der begrenzten Reichweite von Sprechfunkgeräten zu überprüfen und sicherzustellen. Bricht die Funkverbindung ab, muss der Sicherheitstrupp soweit vorgehen, bis wieder eine Sprechfunkverbindung besteht oder er den Atemschutztrupp erreicht hat. Es ist sofort ein neuer Sicherheitstrupp bereitzustellen.
- Hat der vorgehende Trupp keine Schlauchleitung vorgenommen, so ist das Auffinden des Rückweges beziehungsweise des vorgegangenen Trupps auf andere Weise sicherzustellen (beispielsweise durch ein Leinensicherungssystem). Eine Funkverbindung oder die Verwendung einer Wärmebildkamera ist kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückweges.
- Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Ortsbeauftragten zu melden.
- Quelle THW-Dienstvorschrift 7
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