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Sprenggehilfe
Geheimhaltung zum Thema Sprengen | |
Teile der Ausbildung und Unterlagen haben die w:Geheimhaltungsstufe: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD). Verstöße können als w:Geheimnisverrat strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Somit ist beim Ergänzen der Artikel zum Thema Sprengen zu beachten, das nur bereits veröffentlichte Informationen im THWiki ergänzt werden. Diese Informationen müssen Grundsätzlich mit Quellenangaben per <ref> versehen werden. |
Der Sprenggehilfe (Sp) ist Helfer in der Fachgruppe Sprengen. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahres für Sprenggehilfe 1 bzw. 21 Jahre für Sprenggehilfe 2
- Zuverlässigkeit (im THW durch ein w:Führungszeugnis (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen)
- Persönliche Eignung (körperlich, geistig)
Nach StAN-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen.
Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff Sprenghelfer abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach BGR241 muss zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. Im THW kann man also erst nach Abschluss der Fachausbildung oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang Faku Sprengen / Sprenggehilfe I (Spez 34) an der Bundesschule Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen.
Besonderheiten[Bearbeiten]
Teile der Ausbildung und Unterlagen haben die w:Geheimhaltungsstufe: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD). Verstöße können als w:Geheimnisverrat strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.
Siehe auch:
Funktionen im Technischen Zug | |
Gruppenführer | Truppführer | Zugführer | Zugtruppführer |