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Atemschutzgeräteträger
Als Atemschutzgeräteträger bezeichnet man die Helfer beim THW, die die Bereichsausbildung Atemschutz erfolgreich abgeschlossen haben und für die Nutzung eines Atemschutzgerätes berechtigt sind. Atemschutzgeräteträger werden beim THW oft durch ein "A" auf der Vorderseite des Helmes gekennzeichnet.
Allgemeines
- Der auszubildende Atemschutzgeräteträger (AGT) muss mindestens 18 Jahre alt sein. Des weiteren muss eine gültige G26/3 Untersuchung vorliegen.
Ausbildung*
Ziel der Ausbildung ist, die Atemschutzgeräteträgerin / den Atemschutzgeräteträger zum Einsatz unter Atemschutz zu befähigen und diese Befähigung sowie deren Einsatzbereitschaft unter physischen und psychischen Belastungen zu erreichen sowie in der Fortbildung zu erhalten.
- Die Ausbildung erfolgt an Anlehnung an die Regelung der FwDV 7.
- Für die Ausbildung ist eine der Norm DIN 14 093, Teil 1 und gegebenenfalls weiteren Vorschriften der Länder entsprechende Atemschutz-Übungsanlage oder mindestens eine für eine Belastungsübung geeignete, gleichwertige Anlage erforderlich.
- Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel GUV R 190) sind bei den Übungen einzuhalten.
- Die Übungen sind von Ausbilderinnen / Ausbildern für Atemschutzgeräteträgerinnen / Atemschutzgeräteträger zu überwachen. Je nach Art und Umfang der Übungen können weitere im Atemschutz erfahrene Kräfte (zum Beispiel Atemschutzgerätewartinnen / Atemschutzgerätewarte) für die Überwachung eingesetzt werden.
- Während der Ausbildung muss gewährleistet sein, dass bei Unfällen und anderen Notfällen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
- Das Ausbildungsziel wird unter anderem durch die von Atemschutzgeräteträgerinnen / von Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der bei einer Belastungsübung zu erbringenden Arbeit von 80 kJ mit einem Atemluftvorrat von 1600 Liter und durch Einsatzübungen erreicht.
- Erreicht die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger das Ausbildungsziel bei der Belastungsübung auch bei einer Wiederholung nicht, muss eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden. Danach muss die Belastungsübung wiederholt werden.
- Liegen zwischen erstmaliger Belastungsübung und der Wiederholung mehr als zwölf Monate, muss die gesamte Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholt werden.
Übung unter Atemschutz
- Bei Übungen werden das An- und Ablegen des Atemanschlusses, der zusätzlichen Schutzausrüstung (zum Beispiel der Feuerschutzhaube), des Atemschutzgerätes sowiedas korrekte Durchführen der Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle trainiert.
- Bei den Übungen ist der Wechsel der Druckbehälter und die Einsatzkurzprüfung durchzuführen.
- Die Atemschutzgeräteträgerinnen / Atemschutzgeräteträger werden durch Begehen des Übungsraumes der Atemschutz-Übungsanlage und anderer für die Übung geeigneter Objekte oder Flächen an das Tragen von Atemschutzgeräten gewöhnt. Durch Begehen einer verdunkelten und vernebelten Strecke in der Atemschutz-Übungsanlage wird die Sicherheit für Einsätze in unbekannten Bereichen vermittelt.
Körperliche Belastung
- Die körperliche Belastung kann im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten an den Arbeitsmessgeräten erfasst werden. Das Begehen der Orientierungsstrecke erfolgt gehend und kriechend ohne zusätzliche Aufgaben und Belastungen der Einsatzkräfte.
Belastungsgewöhnungsübung
- Der Atemschutzgeräteträger soll bei wechselnder und abgestufter Belastung körperliche Arbeit verrichten. Diese Arbeit ist abwechselnd durch Begehen der Orientierungsstrecke und durch Tätigkeit an den Arbeitsmessgeräten zu verrichten. Dazu kann während derÜbung der Übungsraum verdunkelt werden.
- Bei der Belastungsgewöhnungsübung muss eine Gesamtarbeit von 60 kJ erbracht werden.
Beispiel für einen Übungsablauf:
- Begehen der Orientierungsstrecke im Übungsraum (Streckenlänge so wählen, dass 15 kJ erbracht werden)
- Verrichten von 15 kJ Arbeit an mindestens zwei verschiedenen Arbeitsmessgeräten im Konditionsraum (zum Beispiel Endlosleiter, Laufband, Fahrradergometer)
- Begehen der verdunkelten Orientierungsstrecke im Übungsraum (Streckenlänge so wählen, dass 15 kJ erbracht werden)
- Verrichten von 15 kJ Arbeit an mindestens zwei verschiedenen Arbeitsmessgeräten im Konditionsraum (zum Beispiel Endlosleiter, Laufband, Fahrradergometer).
Die Belastungsgewöhnungsübung wird nur bei der Ausbildung und nicht bei der Fortbildung gefordert.
Belastungsübung
Die Belastungsübung ist in einer nach DIN 14 093 gestalteten Atemschutz-Übungsanlage oder mindestens einer für eine Belastungsübung geeigneten, gleichwertigen Anlage durchzuführen.
Bei der Belastungsübung ist mit dem Atemluftvorrat von 1600 Litern eine Gesamtarbeit von 80 kJ, ab dem 50. Lebensjahr von 60 kJ, zu erbringen.
Beispiel für einen Übungsablauf:
- Begehen der Orientierungsstrecke im Übungsraum (Streckenlänge so wählen, dass 15 kJ erbracht werden)
- Verrichten von 25 kJ Arbeit an mindestens zwei verschiedenen Arbeitsmessgeräten im Konditionsraum (zum Beispiel Endlosleiter, Laufband, Fahrradergometer)
- Begehen der verdunkelten Orientierungsstrecke im Übungsraum (Streckenlänge so wählen, dass 15 kJ erbracht werden)
- Verrichten von 25 kJ Arbeit an mindestens zwei verschiedenen Arbeitsmessgeräten im Konditionsraum (zum Beispiel Endlosleiter, Laufband, Fahrradergometer)
Einsatzübungen
- Bei den Übungen soll die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger möglichst unter Einsatzbedingungen einsatztypische Tätigkeiten ausführen; beispielsweise retten von Personen, durchführen von Notfallübungen, vornehmen von Strahlrohren mit Schlauchleitungen unter Druck, öffnen von Türen, absuchen von Räumen mit unterschiedlichen Rückwegsicherungen, kennzeichnen von Räumen, besteigen von Leitern, einsteigen in Fensteröffnungen, in Stellung bringen von Ausrüstungsgegenständen, bergen von
Gegenständen, verrichten von handwerklichen Arbeiten.
- Bei jeder Einsatzübung muss eine Atemschutzüberwachung durchgeführt werden.
- Bei Einsatzübungen ist ein Notfalltraining durchzuführen (zum Beispiel verunfallter Atemschutzgeräteträger, Atemluftvorrat neigt sich dem Ende, Rückweg versperrt, Notfallmeldung abgeben).
Folgende beispielhafte Hinweise zur realitätsnahen Darstellung und Durchführung der Einsatzübungen sollen beachtet werden:
- Durch akustische Darstellungsmittel (zum Beispiel durch einspielen von Hilfeschreien, Explosionsgeräuschen, Hundegebell) sowie durch Wärmequellen im Bereich von Engstellen und Durchstiegen in der Orientierungsstrecke können einsatzmäßige Bedingungen erzeugt werden.
- Durch optische Darstellungsmittel (zum Beispiel durch Flackerlampen) und Vernebelung kann die Orientierung erschwert werden.
- Durch das Anbringen von Beschilderungen (zum Beispiel Gefahrenzeichen, Türschilder) und die Verwendung von zusätzlichen Darstellungsmitteln (zum Beispiel Atemluftbehältern, Behältnisse für Gefahrstoffe) kann das Absetzen von Lagemeldungen geübt werden.
Fortbildung*
- Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.
- Im Rahmen der jährlichen Fortbildung müssen neben der theoretischen Unterweisung mindestens zwei Übungen innerhalb von zwölf Monaten durchgeführt werden.
- Bei der Belastungsübung muss die nach Abschnitt 2.1.2 geforderte Gesamtarbeit erbracht werden. Wird das Ausbildungsziel auch bei einer Wiederholung nicht erreicht, muss die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen lassen.
- Die zweite Übung soll unter Einsatzbedingungen in einem dafür geeigneten Objekt durchgeführt werden; dies kann auch eine Atemschutz-Übungsanlage oder eine gleichwertige Anlage (z.B. Brandübungsanlage) sein. Die Einsatzübung muss Ausbildungsinhalte nach Abschnitt 6, Tabelle 2 der FwDV 7 enthalten. Diese Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren. Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Erbringen der vorgeschriebenen Übungen die Funktion der Atemschutzgeräteträgerin / des Atemschutzgeräteträger nicht wahrnehmen.
Belastungswerte*
Beispielhaft sind folgende Belastungswerte anzusetzen:
Tabelle:
Übungsteil | Belastungswert | Hinweise |
zehn Meter Steigen
(Treppe oder Leiter) |
10 kJ | angesetztes Durchschnittsgewicht eines THW-Angehörigen einschließlich Dienstkleidung, persönlicher Ausrüstung und Atemschutzgerät: 100 kg |
zehn Meter
Orientierungsstrecke |
4 kJ | entspricht einer Orientierungsstrecke mit durchschnittlicher Schwierigkeit: teils kriechend, teils
gehend - der Wert wurde aus Vergleichsmessungen des Sauerstoff-/Luft-Verbrauchs empirisch ermittelt. |
hundert Meter Laufband | 10 kJ | entspricht einer Laufgeschwindigkeit vom 6
km/h bei einer Steigung von 10 Prozent. |
- Als Arbeitsmessgeräte können auch andere geeignete Sportgeräte verwendet werden;
zum Beispiel Fahrradergometer. Für diese Sportgeräte sind die Belastungswerte den Gerätebeschreibungen zu entnehmen.
Allgemeine Einsatzgrundsätze
- jede Atemschutzgeräteträgerin / jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich
- Atemschutzgeräte sind außerhalb des Gefahrenbereiches an- und abzulegen
- vor dem Einsatz muss eine Einsatzkurzprüfung durchgeführt werden
- zwischen zwei Atemschutzeinsätzen ist eine Ruhepause einzulegen
- der Flüssigkeitsverlust der Einsatzkräfte ist durch geeignete Getränke auszugleichen
- nur mit einsatzbereitem Rettungstrupp in den Gefahrenbereich
- Hinweg mal zwei für den Rückweg einplanen
- kein Einsatz bei Erkältung
- kein Einsatz nach Einnahme von Medikamenten, Alkohol, Drogen oder Rauschmitteln
- der Atemschutzgeräteträger muss melden, dass er nicht einsatzfähig ist
- Atemschutzgeräteträger gehen immer truppweise vor
- der Trupp bleibt immer eine Einheit
- keine Flaschen mit einem Restdruck von unter 90% verwenden. (sprich: 270bar bei 300bar Flasche)
Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten*
- Unter Atemschutzgeräten wird immer mindestens zu zweit vorgegangen. Die Einsatzkräfte innerhalb eines Atemschutztrupps unterstützen sich insbesondere beim Anschließen des Atemanschlusses und kontrollieren gegenseitig den sicheren Sitz der Atemschutzgeräte sowie die richtige Lage der Anschlussleitungen und der Begurtung. Der Trupp bleibt im Einsatz eine Einheit und tritt auch gemeinsam den Rückweg an. Vom Grundsatz des truppweisen Vorgehens darf nur bei besonderen Lagen, beispielsweise beim Einstieg in Behälter und in enge Schächte, unter Beachtung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen abgewichen werden. Innerhalb eines Trupps sollen in der Regel gleiche Atemschutzgerätetypen verwendet werden.
- An jeder Einsatzstelle muss für die eingesetzten Atemschutztrupps mindestens ein Sicherheitstrupp (bestehend aus mindestens zwei Helferinnen / Helfern) zum Einsatz bereit stehen. Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps wird die Stärke des Sicherheitstrupps erhöht. Dies gilt insbesondere bei Einsätzen in ausgedehnten Objekten, beispielsweise in Tunnelanlagen und in Tiefgaragen. Der Sicherheitstrupp muss ein entsprechend der zu erwartenden Notfalllage geeignetes Atemschutzgerät tragen.
- An Einsatzstellen, an denen eine Gefährdung von Atemschutztrupps weitestgehend auszuschließen oder die Rettung durch einen Sicherheitstrupp auch ohne Atemschutz möglich ist, beispielsweise bei Brandeinsätzen im Freien, kann auf die Bereitstellung von Sicherheitstrupps verzichtet werden.
- Gehen Atemschutztrupps über verschiedene Angriffswege in von außen nicht einsehbare Bereiche vor, soll für jeden dieser Angriffswege mindestens ein Sicherheitstrupp zum Einsatz bereitstehen. Die Anzahl der Sicherheitstrupps richtet sich nach der Beurteilung der Lage durch die Einsatzleiterin / den Einsatzleiter
- Jede Atemschutzgeräteträgerin / jeder Atemschutzgeräteträger des Sicherheitstrupps muss ein Atemschutzgerät mit Atemanschluss angelegt, die Einsatzkurzprüfung durchgeführt sowie nach Lage weitere Hilfsmittel (zum Beispiel Rettungstuch) zum sofortigen Einsatz bereitgelegt haben. Es kann angeordnet werden, dass der Atemanschluss noch nicht angelegt, sondern nur griffbereit ist.
- Atemschutzgeräte mit Druckbehälter, die bei Einsatzbeginn weniger als 90 Prozent des Nenn-Fülldruckes anzeigen, sind grundsätzlich nicht einsatzbereit.
- Die Truppführerin / der Truppführer muss vor und während des Einsatzes die Einsatzbereitschaft des Trupps überwachen, insbesondere den Behälterdruck kontrollieren.
- Für den Rückweg ist in der Regel die doppelte Atemluftmenge wie für den Hinweg einzuplanen.
- Die Einsatzdauer eines Atemschutztrupps richtet sich nach derjenigen Einsatzkraft innerhalb des Trupps, deren Atemluftverbrauch am größten ist.
- Jeder Atemschutztrupp muss grundsätzlich mit einem Handsprechfunkgerät ausgestattet sein. An Einsatzstellen, an denen eine Atemschutzüberwachung nicht durchgeführt wird, kann auf die Verwendung von Handsprechfunkgeräten verzichtet werden.
- Nach Anschluss des Atemanschlusses an das Luftversorgungssystem, bei Erreichen des Einsatzzieles und bei Antritt des Rückweges muss sich der Atemschutztrupp über Funk bei der Atemschutzüberwachung melden. Weitere Meldungen sollen lagebedingt abgegeben werden.
- Die Erreichbarkeit der vorgehenden Trupps ist wegen der begrenzten Reichweite von Sprechfunkgeräten zu überprüfen und sicherzustellen. Bricht die Funkverbindung ab, muss der Sicherheitstrupp soweit vorgehen, bis wieder eine Sprechfunkverbindung besteht oder er den Atemschutztrupp erreicht hat. Es ist sofort ein neuer Sicherheitstrupp bereitzustellen.
- Hat der vorgehende Trupp keine Schlauchleitung vorgenommen, so ist das Auffinden des Rückweges beziehungsweise des vorgegangenen Trupps auf andere Weise sicherzustellen (beispielsweise durch ein Leinensicherungssystem). Eine Funkverbindung oder die Verwendung einer Wärmebildkamera ist kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückweges.
- Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Ortsbeauftragten zu melden.
Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten*
- Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Luftsauerstoff in ausreichendem Maße vorhanden ist.
- Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft der vorhandenen Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Konzentration das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt.
- Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen sind Isoliergeräte zu verwenden.
- Gasfilter dürfen grundsätzlich nur gegen solche Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten.
- Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (z.B. Trennschleifen, Brennschneiden) oder offenes Feuer zu achten (Brandgefahr).
- Atemfilter, die geöffnet und benutzt wurden, müssen nach dem Einsatz unbrauchbar gemacht und entsorgt werden. Geöffnete, unbenutzte Filter können zu Ausbildungsund Übungszwecken verwendet werden.
- Grundsätzlich ist ein Filter zu wechseln, wenn ein erhöhter Atemwiderstand festgestellt wird oder Geschmack bzw. Geruch durchschlägt. Bei der partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 liegt die Einsatzzeit bei max. 8 Stunden. Die Einsatzzeit für Schraubfilter (ABEK2P3 / KS 80) liegt bei max. 25 Stunden. Im Einzelnen sind jeweils die Herstellerangaben zu beachten. Wird eine Vollmaske mit Filter zwischenzeitlich abgenommen (z.B. während einer Pause) ist eine Desinfektion durchzuführen und insbesondere der Filtereinlass am Rand zu desinfizieren und der Einlass abzukleben oder mit dem Verschlussstopfen zu verschließen. Nach der Arbeitsunterbrechung ist die Maske wieder aufzusetzen und der Einlass wieder zu öffnen.
* Quelle THW-Dienstvorschrift 7 Stand: 01. Januar 2008
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