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Helferrechtsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)
§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des
'''§ 1 Anwendungsbereich'''
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem
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öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden
Vorschriften bestimmt.
Vorschriften bestimmt.
§ 2 Helfer. (1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum
 
 
'''§ 2 Helfer'''
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen
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Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu
regeln.
regeln.
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 2 von 3
 
§ 3 Soziale Sicherung. (1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst
'''§ 3 Soziale Sicherung'''
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
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(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
§ 4 Mitwirkung. (1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen
 
'''§ 4 Mitwirkung''''''
(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
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der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung
erhoben werden können.
erhoben werden können.
§ 5 Beirat. Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,
 
 
'''§ 5 Beirat'''.  
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
§ 6 Berlin-Klausel. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
 
'''§ 6 Berlin-Klausel.''
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 7 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
 
'''§ 7 Inkrafttreten.'''
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
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