4
Bearbeitungen
| Du möchtest helfen ? |
| gewusst wie ! |
| Es handelt sich beim THWiki (u.a. zu erreichen unter http://www.thwiki.org) um keine offizielle Seite der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Das THWiki wird ausschließlich von privaten Personen betrieben und erhält auch keine Unterstützung durch die BA THW. |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 5: | Zeile 5: | ||
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch | vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch | ||
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592) | Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592) | ||
§ 1 Anwendungsbereich | '''§ 1 Anwendungsbereich''' | ||
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des | |||
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer. | Technischen Hilfswerks und seiner Helfer. | ||
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem | (2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem | ||
| Zeile 20: | Zeile 21: | ||
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden | öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden | ||
Vorschriften bestimmt. | Vorschriften bestimmt. | ||
§ 2 Helfer | |||
'''§ 2 Helfer''' | |||
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum | |||
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. | ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. | ||
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen | (2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen | ||
| Zeile 32: | Zeile 36: | ||
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu | Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu | ||
regeln. | regeln. | ||
§ 3 Soziale Sicherung | '''§ 3 Soziale Sicherung''' | ||
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst | |||
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis | im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis | ||
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung | und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung | ||
| Zeile 83: | Zeile 88: | ||
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie | (9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie | ||
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. | die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. | ||
§ 4 Mitwirkung | |||
'''§ 4 Mitwirkung'''''' | |||
(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen | |||
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder | Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder | ||
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband. | Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband. | ||
| Zeile 99: | Zeile 106: | ||
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung | der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung | ||
erhoben werden können. | erhoben werden können. | ||
§ 5 Beirat. Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, | |||
'''§ 5 Beirat'''. | |||
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, | |||
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung | der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung | ||
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen | gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen | ||
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern | Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern | ||
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt. | erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt. | ||
§ 6 Berlin-Klausel. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten | |||
'''§ 6 Berlin-Klausel.'' | |||
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten | |||
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses | Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses | ||
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | ||
§ 7 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden | |||
'''§ 7 Inkrafttreten.''' | |||
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden | |||
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen | Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen | ||
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes. | Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes. | ||
______________________________________________________________________ | ______________________________________________________________________ | ||
Bearbeitungen