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Der [[Sprengberechtigte]] (SpBe) ist [[Helfer]] in der [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]]. | Der [[Sprengberechtigte]] (SpBe) ist [[Helfer]] in der [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]]. | ||
Er ist im Besitz eines Befähigungsscheines nach | Er ist im Besitz eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes. Nur ihm ist es erlaubt Sprengungen zu planen und durchzuführen. Voraussetzung zur Beantragung eines Befähigungsscheines sind: | ||
*Vollendung des 21. Lebensjahres | *Vollendung des 21. Lebensjahres | ||
*Zuverlässigkeit (Nachgewiesen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach | *Zuverlässigkeit (Nachgewiesen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Sprengverordnung) | ||
*Persönliche Eignung (körperlich, geistig) | *Persönliche Eignung (körperlich, geistig) | ||
*Nachweis der Fachkunde (im THW durch die erfolgreiche Teilname am Lehrgang | *Nachweis der Fachkunde (im THW durch die erfolgreiche Teilname am Lehrgang [[Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter]]“ (Spez 38a) an der [[Bundesschule Neuhausen]]) | ||
Im THW ist die erfolgreiche Teilname an den Lehrgänge, | Im THW ist die erfolgreiche Teilname an den Lehrgänge, [[FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I]] (Spez 34) und [[Sprenggehilfe II]] (Spez 35) Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang [[Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter]]. | ||
Beantragt wird der Befähigungsschein bei der „zuständigen Stelle“ (Ländersache: in NRW sind das die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen). Nach Erteilung des Befähigungsscheines muss der Sprengberechtigte durch den [[Landesverband]] zur | Beantragt wird der Befähigungsschein bei der „zuständigen Stelle“ (Ländersache: in NRW sind das die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen). Nach Erteilung des Befähigungsscheines muss der Sprengberechtigte durch den [[Landesverband]] zur verantwortlichen Person (nach §19 Sprengstoffgesetz) bestellt werden um | ||
*allgemeine Sprengarbeiten | *allgemeine Sprengarbeiten | ||
*Kultursprengungen | *Kultursprengungen | ||
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*[[Sprengen unter Wasser]] (Spez 44) | *[[Sprengen unter Wasser]] (Spez 44) | ||
Spätestens alle fünf Jahre hat der Sprengberechtigte am Lehrgang | Spätestens alle fünf Jahre hat der Sprengberechtigte am Lehrgang Sprengen II für Sprengberechtigte (Wiederholungslehrgang) (Spez 39a) oder einem der Sonderlehrgänge teilzunehmen um seinen Befähigungsschein zu erhalten. | ||
Im THW hat der '''Sprengberechtigte''' jährlich eine Sprengung durchzuführen um weiterhin als | Im THW hat der '''Sprengberechtigte''' jährlich eine Sprengung durchzuführen um weiterhin als verantwortliche Person berufen zu bleiben. Nach dem Sprengstoffgesetz muss er der Aufsichtsbehörde nachweisen innerhalb von zwei Jahren mit Sprengmitteln Umgang gehabt zu haben (dies geschieht in der Regel durch die Sprenganzeigen). Nach Erteilung des Befähigungsscheines muss er innerhalb eines Jahres seine Tätigkeit aufgenommen haben (mit anderen Worten seine erste Sprengung durchgeführt haben). | ||
Die StAN-Nr. 02-08 sieht für jede [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] vor, das der [[Gruppenführer]], [[Truppführer]] und ein [[Helfer]] im Besitz eines gültigen Befähigungsscheines sind. | Die StAN-Nr. 02-08 sieht für jede [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] vor, das der [[Gruppenführer]], [[Truppführer]] und ein [[Helfer]] im Besitz eines gültigen Befähigungsscheines sind. |
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