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Persönliche Schutzausrüstung

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Definiton[Bearbeiten]

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind Bekleidungen und Ausrüstungsgegenstände, die eingesetzt werden, wo die Gefährungen, die durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden, nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden können.

Persönliche Schutzausrüstung muss daher getragen werden, wenn dies in der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen wird.

Die Gefährdung bleibt bestehen, lediglich die Schadensschwere oder die Eintrittswahrscheinlichkeit wird gesenkt.


Beispiele: Bei der Arbeit mit einer Motorkettensäge ist die Eintrittswahrscheinlichkeit und die zu erwartende Schadensschwere hoch. Wird eine Schnittschutzhose verwendet so bleibt die Wahrscheinlichkeit gleich nur die Schadensschwere wird gemindert. (Schnittverletzung ist ggf. nicht tiefgehend oder bleibt aus.)

Anders bei Arbeiten im Verkehrsbereich. Hier wird durch den Einsatz einer Warnweste die Eintrittswahrscheinlichkeit gesenkt und die Schadensschwere wird gemindert. (Träger wird gesehen, Fahrzeugführer können ausweichen oder bremsen.)

Anforderungen an PSA[Bearbeiten]

Die PSA muss für den Einsatz geeignet sein. Ausserdem muss jede PSA ein CE Kennzeichen tragen.

PSA muss dem Träger passen, nicht richtig passende PSA kann ihre Wirkung verlieren.

Rechte und Pflichten gemäß §§ 29,30,31 BV A1[Bearbeiten]

  • der Unternehmer hat ausreichende, geeignete und passende PSA zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen
  • der Unternehmer hat die Versicherten in den richtigen Gebrauch in die PSA zu unterweisen
  • der Unternehmer hat die Tragezeit und Gebrauchsdauer zu überwachen
  • der Versicherte hat die PSA ordnungsgemäß zu nutzen
  • der Versicherte hat die PSA regelmäßig (vor und nach der Benutzung auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und Mängel dem Unternehmer zu melden


Im THW eingesetzte PSA[Bearbeiten]

Bezeichnung schützt vor
Multifunktionaler Einsatzschutzanzug mechanische, thermisch, chemische Gefahren
Helm mechanische Gefahren
Sicherheitsschuhe mechanische, thermisch, chemische Gefahren
Schutzhandschuhe mechanische, thermisch, chemische Gefahren
Schutzbrille mechanische, chemische, biologische, optische Gefahren (Spezialausführungen auch vor thermischen Gefahren)
Gehörschutz Lärm, Krach, Gehörschäden
etc., siehe auch Bekleidung

Quellen / Literatur[Bearbeiten]

BGV A 1
PSA auf Wikipedia
BGI 515
BGI 8675