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Gefährdungsbeurteilung

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Definition[Bearbeiten]

Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Beurteilung eines Arbeitsschrittes aus Sicht der Unfallverhütung. Sie ist das Werkzeug zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze sowie zur Reduzierung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Ablauf[Bearbeiten]

Abgrenzung der System[Bearbeiten]

Hier wird unterschieden ob verschiedene einzelne Tätigkeiten (z.B. Betrieb des Trennschleifers) oder komplette Prozesse (z.B. Verwendung als Bergungshelfer) untersucht werden. In der Regel finden beide Arten der Abgrenzung Anwendung.

Ermittlung der Gefährdung[Bearbeiten]

Nach der Abgrenzung der System werden diese auf mögliche Gefährdungen untersucht. Zur systematischen Untersuchung werden Listen vorgeschlagen, die alle möglichen Gefährdungen enthalten. Diese können z.B. sein

  • mechanische Faktoren
  • elektrische Faktoren
  • thermische Faktoren
  • Klima
  • Beleuchtung
  • Farbe
  • Arbeiten in feuchtem Milieu
  • Arbeiten in Über- oder Unterdruck
  • Vibrationen
  • Schall
  • Strahlungen
  • Brände / Explosionen
  • Gefahrstoffe
  • Biologische Arbeitsstoffe
  • Physische Belastung / Arbeitsschwere
  • Psychische Belastung
  • Menschen
  • Tiere

Anmerkung: diese Liste ist nicht abschliessend!

Nun wird zu jeder dieser Punkte im Bezug auf das Arbeitssystem abgefragt. Z.B. Besteht bei Arbeiten mit dem Trennschleifer eine Gefährdung durch mechanische Faktoren? Das Ergebniss wird niedergeschrieben Es besteht die Gefahr das die Trennscheibe bricht und den Helfer verletzt.

Gefährdungsklassen, die sicher ausgeschlossen werden können, können ausgelassen werden.

Beurteilung der Gefährdung[Bearbeiten]

Nun gilt es die einzelnen Gefährungen auf Ihre Gefährlichkeit hin zu beurteilen und festzustellen ob Maßnahmen zu ergreifen sind.

Es gibt Faktoren für die liegen klare Grenzwerte vor. Werden diese überschritten sind Maßnahmen zwingend erforderlich. Beispiel: Wird der ein Lärmpegel von 80 dB(A) überschritten sind die Mitarbeiter zu informieren und Gehörschutz bereitzustellen. Wird ein Lärmpegel von 85 dB(A) überschritten so gilt: Tragepflicht für Gehörschutz, Kennzeichnung von Lärmbereichen und Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms.

Bei Gefährdungen, für die es keine festen Grenzen gibt bietet sich die nach Nohl Risikomatrix nach Nohlan. Diese zeigt an wie Diese setzt die mögliche Schadensschwere und die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens einer Gefährdung in ein Verhältnis. Die dabei ermittelte Kennzahl definiert ob Handlungsbedarf besteht.

Risikominimierung[Bearbeiten]

Besteht Handlungsbedarf zur Risikominderung, müssen Maßnahmen getroffen werden. Wobei bei deren Festlegung folgende Hierarchie einzuhalten ist.

Substitution[Bearbeiten]

Die Quelle der Gefährung wird durch eine Sache ersetzt die weniger gefährlich ist Beispiel: Statt mit der Kettensäge wird mit der Säbelsäge gearbeitet. Statt Lacke auf Nitrobasis werden Lacke auf Wasserbasis verwendet.

Technische Maßnahmen[Bearbeiten]

Die Quelle der Gefahr wird mit technischen Maßnahmen so umgerüstet das die Gefährdung nicht mehr wirksam werden kann. Beispiel: Kettensägen werden mit Kettenbremsen ausgestattet die bei einem Rückschlag selbst auslösen. Stromerzeuger werden schallgedämpft das der Lärmpegel gedämpft wird.

Organisatorische Maßnahmen[Bearbeiten]

Durch organisatorische Maßnahmen wird eine Trennung von Mensch und Gefahr erreicht. Beispiel: Bei Arbeiten mit der Motorkettensäge muss ein entsprechender Sicherheitsabstand eingehalten. Es werden nur Helfer eingesetzt die entsprechende Ausbildung haben.

Persönliche Schutzausrüstung[Bearbeiten]

Mittels persönlicher Schutzausrüstung werden die Auswirkungen der Gefährdung reduziert ohne auf die Gefährung selbst einzuwirken. Beispiel: Mit einer Schnittschutzhose werden die Auswirkungen eines Schnittes ins Bein gemindert. Die Gefährdung durch die Motorsäge bleiben erhalten.

Verhaltensbezogene Maßnahmen[Bearbeiten]

Mit Verhaltensbezogenen Maßnahmen versucht man die Auswirkungen der Gefährdung durch das Verhalten der Mitarbeiter zu reduzieren.
Beispiel: Ausbildung der Helfer an der Motorkettensäge, regelmäßige Unterweisung der Helfer

Oft führt auch eine Kombination aus verschiedenen Maßnahmen zum Erfolg.

Kontrolle[Bearbeiten]

Festgelegte Maßnahmen sind zu überprüfen. Folgende Kontrollen sollten dabei durchgeführt werden:

  • Wirksamkeitskontrolle, ob die geforderten Schutzziele erreicht und das Gefährdungsrisiko in einen akzeptablen Bereich gesenkt wurden.
  • Durchführungskontrolle, ob die festgelegten Maßnahmen fristgerecht umgesetzt wurden.
  • Erhaltungskontrolle, ob die festgelegten Schutzziele dauerhaft zur Risikoreduzierung beitragen.

Dokumentation[Bearbeiten]

Die oben genannten Schritte sind zu dokumentieren.

Anwendung im Einsatz[Bearbeiten]

Auch im Einsatz wird eine Gefährdungsbeurteilung durch den Einheitenführer vorgenommen. Jedoch werden als Gefährdungen die Punkte aus dem Gefahrenmerkschema THW umgesetzt. Eine schriftliche Dokumentation findet in der Regel nicht statt.

Links[Bearbeiten]

BG-I 8663 Gefährdungsbeurteilung auf www.bgw-online.de GUV-I 8675 Gefährdungsbeurteilung Kistenklettern