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Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Sonderrecht ===
=== Sonderrecht ===
Nach [[Litertur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit die des THWs) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit.
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit die des THWs) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit.


=== Wegerecht ===
=== Wegerecht ===
Das THW darf neben Sonderrechten auch Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchst Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.
Das THW darf neben Sonderrechten auch Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchst Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.


Nach [[Litertur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen.  
Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen.  
Es ordnet an:
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Version vom 25. September 2006, 17:45 Uhr

Sonderrecht

Nach §35 Abs.1 StVO sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit die des THWs) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit.

Wegerecht

Das THW darf neben Sonderrechten auch Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchst Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.

Nach §38 Abs.1 StVO ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".