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Atemschutz-Gerätewart: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Atemschutz-Gerätewart''' überwacht, lagert und verwaltet die [[Atemschutzgerät]]e in seinem [[Ortsverband]].
=Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte=
Daneben pflegt, reinigt  und wartet er die Atemschutzgeräte einschließlich Atemanschluß und Lungenautomat.


Durch die erhöhte Gefahr sich bei der Reinigung zu infizieren, steht dem Atemschutz-Gerätewart die G42 Schutzuntersuchtung zu.
Eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte ist unerlässlich, um die Gesundheit und Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten. Abweichend von der FwDV 7 besteht im THW nicht die Pflicht, Atemschutzwerkstätten einzurichten. Die Landes-
/Länderverbände entscheiden in eigener Zuständigkeit, in welcher Form die Pflege, Wartung und Prüfung (Fremdvergabe zur Fw bzw. Privatunternehmen oder eigene Werkstätten) durchgeführt wird. Die Entscheidung richtet sich nach einsatztaktischen Notwendigkeiten im jeweiligen Bereich und trägt wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung. Die Landes-/Länderverbände sind dafür verantwortlich, dass nur ausreichend qualifizierte Atemschutzgerätewartinnen / Atemschutzgerätewarte (hauptamtlich oder ehrenamtlich) die Pflege und Wartung durchführen.


==Aufgaben==
==Aufgaben==
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==Qualifikation==
==Qualifikation==
* Mindestalter 18
* [[Grundausbildung]]
* [[Grundausbildung]]
* Ausbildung zur Atemschutzgerätewartin / zum Atemschutzgerätewart
* Gerätebezogene regelmäßige Einweisung beim Hersteller oder von ihm hierfür autorisierte Einrichtungen
* regelmäßige Teilnahme, (mindestens alle 5 Jahre) an einer entsprechenden Fortbildung
* [[Bereichsausbildung Atemschutz]]
* [[Bereichsausbildung Atemschutz]]
* [[Lehrgang Atemschutz-Gerätewart]]
* [[Lehrgang Atemschutz-Gerätewart]]

Version vom 16. Juli 2019, 18:31 Uhr

Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte

Eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte ist unerlässlich, um die Gesundheit und Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten. Abweichend von der FwDV 7 besteht im THW nicht die Pflicht, Atemschutzwerkstätten einzurichten. Die Landes- /Länderverbände entscheiden in eigener Zuständigkeit, in welcher Form die Pflege, Wartung und Prüfung (Fremdvergabe zur Fw bzw. Privatunternehmen oder eigene Werkstätten) durchgeführt wird. Die Entscheidung richtet sich nach einsatztaktischen Notwendigkeiten im jeweiligen Bereich und trägt wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung. Die Landes-/Länderverbände sind dafür verantwortlich, dass nur ausreichend qualifizierte Atemschutzgerätewartinnen / Atemschutzgerätewarte (hauptamtlich oder ehrenamtlich) die Pflege und Wartung durchführen.

Aufgaben

Der Atemschutz-Gerätewart

  • überwacht die Prüftermine
  • führt die vorgeschriebenen Prüfungen sowie Wartungs- und Pflegemaßnahmen durch
  • führt die vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durch
  • beseitigt festgestellte Mängel und veranlasst ggf. die weitergehende Instandsetzung
  • befüllt die Atemluftflasche mit w:Atemschutzkompressor (erfordert zusätzlich jährliche Einweisung in Kompressor)
  • führt den Gerätenachweis
  • wirkt bei der Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger mit

Qualifikation


Funktionen im Ortsverband (außer Einheiten)
THW.svg Ortsbeauftragter | stellvertretender Ortsbeauftragter | Fachberater
Ausbildungsbeauftragter | Verwaltungsbeauftragter | Ortsjugendbeauftragter | Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
Schirrmeister | Koch | Leiter THW-Führungsstelle | Kraftfahrer | Sprechfunker | Baufachberater | Helfersprecher
Ausbilder und Prüfer Grundausbildung | Prüfungsleiter Grundausbildung | Sicherheitsbeauftragter | SvP-Gefahrengut
Befähigte Person | Psychosoziale Fachkraft | THW-Peer | Atemschutz-Gerätewart | Bereichsausbilder | IT-Betreuer