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Aktuelle Version vom 25. August 2017, 17:09 Uhr
Sonderrecht[Bearbeiten]
Nach §35 Abs.1 StVO ist der Katastophenschutz (und damit auch das THW) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
THW-Helfer dürfen jedoch bei Alarmierung während der Anfahrt zur Unterkunft im privaten PKW keine Wege- und Sonderrechte in Anspruch nehmen. THW-Kraftfahrer können sich allerdings für diesen Fall für die Verwendung von Sonderrechten Qualifizieren.[1]
Wegerecht[Bearbeiten]
Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.
Nach §38 Abs.1 StVO ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn kenntlich zu machen. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Blaues Blinklicht UND Einsatzhorn bedeutet allgemein, dass höchste Eile geboten ist um:
- Menschenleben zu retten
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
- flüchtende Personen zu verfolgen
Blaues Blinklicht ALLEIN bedeutet allgemein:
- Warnung vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
- Begleitung von Fahrzeugen oder Verbänden
Unabhängig von der Erlaubnis, Vorschriften der StVO nicht zu beachten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden! Im Zweifelsfall kann der Kraftfahrer für Unfälle, die durch die Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerecht verursacht wurden, haftbar gemacht werden.
Auch für die Besatzung des Einsatzfahrzeuges entsteht bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine erhöhte Gefahr. Die Unfallstatistik zeigt, dass das Unfallrisiko erheblich ansteigt. Der Kraftfahrer muss sich dieser Gefahren bewusst sein, um das Risiko für seine Mitfahrer zu minimieren.
Gleiche Regelungen gelten auch beim Fahren als geschlossener Verband.