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Persönliche Schutzausrüstung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. September 2014, 12:01 Uhr

Nuvola apps kcontrol.gif Dieser Artikel soll zur Zeit gemeinsam verbessert werden
Sei mutig und mach mit! Hier findest du Tipps zu Textqualität.

--Dieser Artikel und Persönliche Schutzausstattung sind zur Zeit nicht sauber getrennt, es bestehen inhaltliche Überschneidungen.--

Definiton

Persönliche Schutzausrütungen werden dort eingesetzt wo die Gefährungen, die durch die Gefährdungsbeurteilungermittelt wurden nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden können.

Die Gefährdung bleibt bestehen, lediglich die Schadensschwere oder die Eintrittswahrscheinlichkeit wird gesenkt.


Beispiele: Bei der Arbeit mit der Motorkettensäge ist die Eintrittswahrscheinlichkeit und die zu erwartende Schadensschwere hoch. Wird eine Schnittschutzhose verwendet so bleibt die Wahrscheinlichkeit gleich nur die Schadensschwere wird gemindert.

Anders bei Arbeiten im Verkehrsbereich. Hier wird durch den Einsatz einer Warnweste die Eintrittswahrscheinlichkeit gesenkt und die Schadensschwere wird gemindert.

Anforderungen an PSA

Die PSA muss für den Einsatz geeignet sein. Ausserdem muss jede PSA ein CE Kennzeichen tragen.

Rechte und Pflichten gemäß §§ 29,30,31 BV A1

  • der Unternehmer hat ausreichende, geeignete und passende PSA zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen
  • der Unternehmer hat die Versicherten in den richtigen Gebrauch in die PSA zu unterweisen
  • der Unternehmer hat die Tragezeit und Gebrauchsdauer zu überwachen
  • der Versicherte hat die PSA ordnungsgemäß zu nutzen
  • der Versicherte hat die PSA regelmäßig (vor und nach der Benutzung auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und Mängel dem Unternehmer zu melden


Im THW eingesetzte PSA

Bezeichnung schützt vor Bemerkung
Multifunktionsanzug mechanische, thermisch, chemische Gefahren
Helm mechanische Gefahren
Sicherheitsschuhe mechanische, thermisch, chemische Gefahren
Schutzhandschuhe mechanische, thermisch, chemische Gefahren

Quellen / Literatur

BGV A 1
PSA auf Wikipedia
BGI 515
BGI 8675