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Sprenggehilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Sprenggehilfe''' (Sp) ist [[Helfer]] in der [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]]. Voraussetzung für die Tätigkeit als '''Sprenggehilfe''' in einer Fachgruppe Sprengen sind:
Der '''Sprenggehilfe''' (Sp) ist [[Helfer]] in der [[Fachgruppe Sprengen]]. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind:


- Vollendung des 18. Lebensjahres,
* Vollendung des 18. Lebensjahres
* Zuverlässigkeit (im THW durch ein [[w:Führungszeugnis]] (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen)
* Persönliche Eignung (körperlich, geistig)


- Zuverlässigkeit (im THW durch ein Führungszeugniss (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen)


- Persönliche Eignung (körperlich, geistig),
Nach [[StAN]]-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen.


Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff "Sprenghelfer" abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach '''BGV C24 (Sprengarbeiten)''' muss zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung.
Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[Basisausbildung II]] oder der erfolgreichen Teilnahme am [[Lehrgang]] „[[FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I]]“ (Spez 34) an der [[Bundesschule]] Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen.


Nach StAN-Nr 02-08 hat die [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] drei '''Sprenggehilfen'''. Ausgebildet durch den '''Sprengberechtigten''' in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen.
Siehe auch:
* [[Sprengberechtigter]]


Der "Sondername" '''Sprenggehilfe''' wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff "Sprenghelfer" abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach '''BGV C24 (Sprengarbeiten)''' muß zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. Im THW kann man also erst nach Abschluß der [[Basisausbildung II]] oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang „FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I“ (Spez 34) an der BuS Neuhausen von einem '''Sprenggehilfen''' sprechen.
==Weblinks==
 
*[http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/uvv/46/5.htm BGV C24 §5 Sprenghelfer]
== Sonderfunktionen ==
*[http://www.thw.bund.de/cln_036/nn_948558/SharedDocs/THWim_C3_9Cberblick/Einheiten__Anlagen/FGr-Sp__STAN.html| (StAN-Nr.02-08 Fachgruppe Sprengen)]
- '''Sanitätshelfer''' (nach erfolgreicher Teilnahme an der [[Bereichsausbildung Sanitätshelfer]])
 
- '''Atemschutzgeräteträger''' (nach erfolgreicher Teilnahme an der [[Bereichsausbildung Atemschutz]])
 
- '''ABC-Helfer''' (nach erfolgreicher Teilnahme an der [[Bereichsausbildung Atemschutz]] '''und''' [[Bereichsausbildung ABC]])
 
- '''Sprechfunker''' (nach erfolgreicher Teilnahme an der [[Bereichsausbildung Sprechfunk]])
 
- '''Kraftfahrer''' (nach erfolgreicher Teilnahme an der [[Bereichsausbildung Kraftfahrwesen]])
 
 
== Interne Links ==
 
[[Sprengberechtigter]]
 
[[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]]
 
== Externe Links ==
 
[http://de.wikipedia.org/wiki/Führungszeugnis w:Führungszeugnis]
 
[http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/uvv/46/5.htm BGV C24 §5 Sprenghelfer]
 
[http://www.thw.bund.de/cln_036/nn_948558/SharedDocs/THWim_C3_9Cberblick/Einheiten__Anlagen/FGr-Sp__STAN.html| (StAN-Nr.02-08 Fachgruppe Sprengen)]
 
 
 
 
[[Kategorie:Verbesserung nötig!]]

Version vom 4. Januar 2009, 13:19 Uhr

Der Sprenggehilfe (Sp) ist Helfer in der Fachgruppe Sprengen. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit (im THW durch ein w:Führungszeugnis (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen)
  • Persönliche Eignung (körperlich, geistig)


Nach StAN-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen.

Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff "Sprenghelfer" abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach BGV C24 (Sprengarbeiten) muss zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. Im THW kann man also erst nach Abschluss der Basisausbildung II oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang „FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I“ (Spez 34) an der Bundesschule Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen.

Siehe auch:

Weblinks