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Helferrechtsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK'''
=== Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der [[Helfer]] der Bundesanstalt [[Technisches Hilfswerk]] ===
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
'''(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG) vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)'''
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
 
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)
'''Wichtig!'''[[w:Hinweis Rechtsthemen|Hinweis zu Rechtsthemen]]
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
 
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)
==== § 1 Anwendungsbereich ====
§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des
# Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
# Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben:
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem
:# technische Hilfe im Zivilschutz,
Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat
:# technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
folgende Aufgaben:
:# technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
1. technische Hilfe im Zivilschutz,
# Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.
2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs
 
dieses Gesetzes,
==== § 2 Helfer ====
3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen
# Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr
# Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.
zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
# Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk
# Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln.
Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem
 
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden
==== § 3 Soziale Sicherung ====
Vorschriften bestimmt.
# Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend.
§ 2 Helfer. (1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum
# Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
# Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen
# Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen
# Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel
# Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht
# Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43 a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.  
überschreiten.
# Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten
# Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.
 
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen,
==== § 4 Mitwirkung ====
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu
# Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
regeln.
# Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 2 von 3
# Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.
§ 3 Soziale Sicherung. (1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst
# Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
 
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
==== § 5 Beirat ====
erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter
 
Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten,
==== § 6 Berlin-Klausel ====
von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den
 
Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und
==== § 7 Inkrafttreten ====
Richter entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer
 
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen
[[Kategorie:Ortsverband & Helfer]]
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von
mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf
Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie
Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im
Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamten entsprechend.
(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im
Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall
eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und
pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen
weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen
Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen
Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen
ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr
auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
(7) Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des §
58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43 a Abs. 1 bis 4 und 6,
§ 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 3 von 3
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in
sinngemäßer Anwendung der §§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
§ 4 Mitwirkung. (1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen
Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.
(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen
Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss
kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des
Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen
Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser
Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung
erhoben werden können.
§ 5 Beirat. Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
§ 6 Berlin-Klausel. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 7 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
______________________________________________________________________

Aktuelle Version vom 26. März 2009, 21:26 Uhr

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk[Bearbeiten]

(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG) vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)

Wichtig!Hinweis zu Rechtsthemen

§ 1 Anwendungsbereich[Bearbeiten]

  1. Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
  2. Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben:
  1. technische Hilfe im Zivilschutz,
  2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
  3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

§ 2 Helfer[Bearbeiten]

  1. Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
  2. Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.
  3. Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.
  4. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln.

§ 3 Soziale Sicherung[Bearbeiten]

  1. Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend.
  2. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
  3. Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
  4. Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
  5. Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.
  6. Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
  7. Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43 a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
  8. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der §§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
  9. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

§ 4 Mitwirkung[Bearbeiten]

  1. Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
  2. Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.
  3. Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.
  4. Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.

§ 5 Beirat[Bearbeiten]

Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

§ 6 Berlin-Klausel[Bearbeiten]

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 7 Inkrafttreten[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.