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Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. September 2006, 17:48 Uhr
Sonderrecht
Nach §35 Abs.1 StVO sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit die des THWs) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit.
Wegerecht
Das THW darf neben Sonderrechten auch Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchst Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.
Nach §38 Abs.1 StVO ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Gleiche Regelungen gelten auch beim fahren als geschlossener Verband.