Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Sonderrecht ===
=== Sonderrecht ===
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind [[:Kategorie:Fahrzeug|Fahrzeuge]] des Katastophenschutzes (und damit auch die des [[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] ist der Katastophenschutz (und damit auch das [[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


Viele Quellen sagen aus, das THW-[[Helfer]] bei alamierung während der Anfahrt zur [[Unterkunft]] keine Sonderrechte haben. Eine eindeutige Aussage der THW-Leitung darüber ist allerdings nicht bekannt. Die dazu benannte [[Rundverfügung]] 007/2007 ist im Extranet nicht auffindbar.
THW-[[Helfer]] dürfen jedoch bei Alarmierung während der Anfahrt zur [[Unterkunft]] im privaten PKW keine Wege- und Sonderrechte in Anspruch nehmen. THW-[[Kraftfahrer]] können sich allerdings für diesen Fall für die Verwendung von Sonderrechten Qualifizieren.<ref>[[Rundverfügung 004/2017 Literatur#Rundverfügung_004/2017]]</ref>


=== Wegerecht ===
=== Wegerecht ===
<mediaplayer>http://www.youtube.com/watch?v=JGced66VG88</mediaplayer>
<youtube>JGced66VG88</youtube>
 
Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. [[w:Wegerecht|Wegerecht]] in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.
Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. [[w:Wegerecht|Wegerecht]] in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.


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