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Sprenggehilfe: Unterschied zwischen den Versionen
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Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[Basisausbildung II]] oder der erfolgreichen Teilnahme am | Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[Basisausbildung II]] oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang [[Faku Sprengen / Sprenggehilfe I]] (Spez 34) an der [[Bundesschule]] Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen. | ||
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*[http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/uvv/46/5.htm BGV C24 §5 Sprenghelfer] | *[http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.asp?url=/uvv/46/5.htm BGV C24 §5 Sprenghelfer] | ||
*[http://www.thw.bund.de/cln_036/nn_948558/SharedDocs/THWim_C3_9Cberblick/Einheiten__Anlagen/FGr-Sp__STAN.html | *[http://www.thw.bund.de/cln_036/nn_948558/SharedDocs/THWim_C3_9Cberblick/Einheiten__Anlagen/FGr-Sp__STAN.html StAN-Nr.02-08 Fachgruppe Sprengen] |
Version vom 4. Januar 2009, 13:26 Uhr
Der Sprenggehilfe (Sp) ist Helfer in der Fachgruppe Sprengen. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit (im THW durch ein w:Führungszeugnis (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen)
- Persönliche Eignung (körperlich, geistig)
Nach StAN-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen.
Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff "Sprenghelfer" abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach BGV C24 (Sprengarbeiten) muss zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. Im THW kann man also erst nach Abschluss der Basisausbildung II oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang Faku Sprengen / Sprenggehilfe I (Spez 34) an der Bundesschule Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen.
Siehe auch: