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Sprenggehilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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(Beschreibung der Tätigkeit und der Sonderfunktionen)
(kein Unterschied)

Version vom 4. Januar 2009, 12:31 Uhr

Der Sprenggehilfe (Sp) ist Helfer in der FGr Sprengen. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind:

- Vollendung des 18. Lebensjahres,

- Zuverlässigkeit (im THW durch ein Führungszeugniss (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen)

- Persönliche Eignung (körperlich, geistig),


Nach StAN-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen.

Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff "Sprenghelfer" abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach BGV C24 (Sprengarbeiten) muß zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. Im THW kann man also erst nach Abschluß der Basisausbildung II oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang „FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I“ (Spez 34) an der BuS Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen.

Sonderfunktionen

- Sanitätshelfer (nach erfolgreicher Teilnahme an der Bereichsausbildung Sanitätshelfer)

- Atemschutzgeräteträger (nach erfolgreicher Teilnahme an der Bereichsausbildung Atemschutz)

- ABC-Helfer (nach erfolgreicher Teilnahme an der Bereichsausbildung Atemschutz und Bereichsausbildung ABC)

- Sprechfunker (nach erfolgreicher Teilnahme an der Bereichsausbildung Sprechfunk)

- Kraftfahrer (nach erfolgreicher Teilnahme an der Bereichsausbildung Kraftfahrwesen)


Interne Links

Sprengberechtigter

FGr Sprengen

Externe Links

w:Führungszeugnis

BGV C24 §5 Sprenghelfer

(StAN-Nr.02-08 Fachgruppe Sprengen)