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=== Sonderrecht === | === Sonderrecht === | ||
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit die des | Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind [[:Kategorie:Fahrzeuge|Fahrzeuge]] des Katastophenschutzes (und damit auch die des [[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Auf der Anfahrt zur [[Unterkunft]] haben THW-[[Helfer]] '''keine''' Sonderrechte, auch wenn es noch so dringend ist! | ||
=== Wegerecht === | === Wegerecht === | ||
Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. [[w:Wegerecht|Wegerecht]] in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist. | |||
Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen. | Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen. | ||
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"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". | "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". | ||
Gleiche Regelungen gelten auch beim | Unabhängig von der Erlaubnis, Vorschriften der StVO nicht zu beachten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden! Im Zweifelsfall kann der Kraftfahrer für Unfälle, die durch die Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerecht verursacht wurden, haftbar gemacht werden. | ||
Auch für die Besatzung des Einsatzfahrzeuges entsteht bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine erhöhte Gefahr. Die Unfallstatistik zeigt, dass das Unfallrisiko erheblich ansteigt. Der [[Kraftfahrer]] muss sich dieser Gefahren bewusst sein, um das Risiko für seine Mitfahrer zu minimieren. | |||
Gleiche Regelungen gelten auch beim Fahren als [[geschlossener Verband]]. | |||
[[Kategorie:Einsatz]] | [[Kategorie:Einsatz]] |
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