Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen

80 Bytes hinzugefügt ,  24. Januar 2012
K
Zeile 2: Zeile 2:
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind [[:Kategorie:Fahrzeug|Fahrzeuge]] des Katastophenschutzes (und damit auch die des [[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind [[:Kategorie:Fahrzeug|Fahrzeuge]] des Katastophenschutzes (und damit auch die des [[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


Viele Quellen sagen aus, das THW-[[Helfer]] bei alamierung während der Anfahrt zur [[Unterkunft]] keine Sonderrechte haben. Eine eindeutige Aussage der THW-Leitung darüber ist allerdings nicht bekannt.
Viele Quellen sagen aus, das THW-[[Helfer]] bei alamierung während der Anfahrt zur [[Unterkunft]] keine Sonderrechte haben. Eine eindeutige Aussage der THW-Leitung darüber ist allerdings nicht bekannt. Die dazu benannte [[Rundverfügung]] 007/2007 ist im Extranet nicht auffindbar.


=== Wegerecht ===
=== Wegerecht ===
8.083

Bearbeitungen