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*die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“ | *die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“ | ||
Bei der '''Einsatzsprengung''' wird die [Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung aus. Die [[ApLV Sprengen]] und die Aufsichtsbehörden (in NRW die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) werden nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt. | Bei der/den '''Einsatzsprengung/en''' wird die [Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung/en aus. Die [[ApLV Sprengen]] und die Aufsichtsbehörden (in NRW die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) werden nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt. | ||
Die '''Übungssprengung | Die '''Übungssprengung/en''' sind mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen. Dazu wird der vollständige Antrag der [[ApLV Sprengen]] zugesandt. Ein Vollständiger Antrag besteht aus: | ||
*dem Sprengantrag (THW-intern), | *dem Sprengantrag (THW-intern), | ||
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*ein Nachweis über den Abschluss einer gesonderten Versicherung | *ein Nachweis über den Abschluss einer gesonderten Versicherung | ||
beizufügen. Das Genehmigungsverfahren entspricht ansonsten dem der '''Übungssprengung'''. | beizufügen. Das Genehmigungsverfahren entspricht ansonsten dem der/den '''Übungssprengung/en'''. | ||
Eine gesonderte Versicherung ist abzuschließen, da der sonst bei sonstigen technischen Hilfeleistungen greifende Versicherungsschutz Sprengungen nicht einschließt. | Eine gesonderte Versicherung ist abzuschließen, da der sonst bei sonstigen technischen Hilfeleistungen greifende Versicherungsschutz Sprengungen nicht einschließt. |
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