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Technische Hilfe auf Verkehrswegen

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Version vom 16. September 2005, 08:53 Uhr von Marco Broscheit (Diskussion | Beiträge) (Auszug aus dem Erlass des SMI eingefügt)
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Abkürzung für Technische Hilfe auf Verkehrswegen. Die THV wird zur Zeit in Sachsen und Bayern ausgeübt. Dabei werden THW-Ortsverbände für Aufgaben auf den Autobahnen alarmiert, insbesondere für die Absicherung von Stauenden.

In Sachsen ist ebenfalls die Abkürzung SHV Schnelle Hilfe auf Verkehrswegen gebräuchlich. Die Zusammenarbeit zwichen Polizei und THW wird durch einen Erlass des Sächsischen Staatsministerium des Innern von 1997 geregelt.

Zur Bewältigung von Lagen mit besonders hohen Verkehrsbelastungen (z.B. Ferienwochenenden) kann von der Polizei die Unterstützung durch das Technische Hilfswerk im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden.
Die Unterstützungskräfte des Technischen Hilfswerkes sollen insbesondere mit dem schnellen, befehlsmäßigen Räumen der Fahrbahn nach Verkehrsunfällen sowie mit dem Warnen vor Gefahren und mit dem Warnen vor Staubildungen beauftragt werden. Das Ziel dieser Unterstützung ist es, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Verkehrsflusses unverzüglich zu ermöglichen und extreme Staubildungen zu vermeiden. Hierzu stellt das Technische Hilfswerk Bereitschaftstrupps mit Kraftfahrzeugen an vorher gemeinsam festgelegten Stellen mit Unfallschwerpunkten und erfahrungsgemäß häufigen Staubildungen an den Bundesautobahnen oder in unmittelbarer Nähe bereit.
Die Amtshilfe der Kräfte des Technischen Hilfswerkes beinhaltet nur das unmittelbare Räumen einer Unfallstelle bzw. das Beiseiteschaffen von Fahrzeugen, Ladung etc. - allenfalls bis zur nächsten Haltebucht bzw. bis zum nächsten Parkplatz. Mit dieser Maßnahme erübrigt sich nicht das erforderliche und übliche Abschleppen durch Abschleppunternehmen. Das unmittelbare Räumen im Sinne des Notbehelfsgedankens steht als alleinige Aufgabe im Vordergrund.
Das situationsbedingte Alarmieren der Feuerwehr oder anderer Rettungs- und Abschleppdienste kann und darf durch den Einsatz der Kräfte des Technischen Hilfswerkes nicht ausgeschlossen werden.
Abstimmungen über Einsatzorte und -zeiten, Dauer der Einsätze, sowie die Bereithaltung von Spezialtechnik, haben zwischen den Verantwortlichen der THW-Ortsverbände und den zuständigen Polizeidienststellen unmittelbar zu erfolgen.
Die Polizeipräsidien werden gebeten, das weitere zu veranlassen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, Abt.3 - Landespolizeipräsidium-, die mit den Verantwortlichen der THW-Ortsverbände vereinbarten Einsatzzeiten und Bereitstellungsorte vierteljährlich im voraus mitzuteilen.
Es wird ferner gebeten, auf Antrag der THW-Ortsverbände diese bei der vorbereitenden Schulung der THW-Helfer für solche Einsätze durch geeignete Polizeibeamtinnen bzw. -beamte zu unterstützen.