Sprengberechtigter
Allgemeines
Der Sprengberechtigte (SpBe) ist Helfer in der FGr Sprengen.
Er ist im Besitz eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes. Nur ihm ist es erlaubt Sprengungen zu planen und durchzuführen. Voraussetzung zur Beantragung eines Befähigungsscheines sind:
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit (Nachgewiesen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Sprengverordnung)
- Persönliche Eignung (körperlich, geistig)
- Nachweis der Fachkunde (im THW durch die erfolgreiche Teilname am Lehrgang „Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter“ (Spez 38a) an der Bundesschule Neuhausen)
Im THW ist die erfolgreiche Teilname an den Lehrgänge, „FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I“ (Spez 34) und „Sprenggehilfe II“ (Spez 35) Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang „Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter“.
Beantragt wird der Befähigungsschein bei der „zuständigen Stelle“ (Ländersache: in NRW sind das die Dezernate 44 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen). Nach Erteilung des Befähigungsscheines muss der Sprengberechtigte durch den Landesverband zur „verantwortlichen Person“ (nach §19 Sprengstoffgesetz) bestellt werden um
- allgemeine Sprengarbeiten
- Kultursprengungen
- Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen
durchführen zu dürfen. Für andere Sprengarbeiten werden an der BuS Neuhausen folgende Sonderlehrgänge durchgeführt:
- Sprengen III für Sprengberechtigte – Pyrotechnik (Spez 40) (Zur Schadensdarstellung bei Übungen)
- Eissprengen (Spez 42)
- Schneefeldsprengen (Spez 43)
- Sprengen unter Wasser (Spez 44)
Spätestens alle fünf Jahre hat der Sprengberechtigte am Lehrgang „Sprengen II für SprengÂberechtigte (Wiederholungslehrgang)“ (Spez 39a) oder einem der Sonderlehrgänge teilzunehmen um seinen Befähigungsschein zu erhalten.
Im THW hat der Sprengberechtigte jährlich eine Sprengung durchzuführen um weiterhin als „verantwortliche Person“ berufen zu bleiben. Nach dem Sprengstoffgesetz muss er der Aufsichtsbehörde nachweisen innerhalb von zwei Jahren mit Sprengmitteln Umgang gehabt zu haben(dies geschieht in der Regel durch die Sprenganzeigen). Nach Erteilung des Befähigungsscheines muss er innerhalb eines Jahres seine Tätigkeit aufgenommen haben (mit anderen Worten seine erste Sprengung durchgeführt haben).
Die StAN-Nr. 02-08 sieht für jede FGr Sprengen vor, das der Gruppenführer, Truppführer und ein Helfer im Besitz eines gültigen Befähigungsscheines sind.
Funktion
Der Sprengberechtigte erstellt selbsttätig die für eine Sprengung notwendigen Unterlagen (Sprengantrag, Sprenganzeige, Sprengplan mit Berechnungen, etc.). Dabei hat folgende gesetzliche und sprengtechnische Vorgaben einzuhalten:
- das w:Sprengstoffgesetz,
- die BGV C 24,
- ADR und [[w:GGVSE]
- Dienstanweisungen des THW,
- ggf. das [Waffengesetz] und
- ggf. das [Kriegswaffenkontrollgesetz].
Er beantragt die Sprengungen bei der ApLV Sprengen (Aufsichtsperson des Landesverbands), zeigt sie bei den Behörden (Ordnungsamt und Dezernat 44 bei der Bezirksregierung) an. Nach der THW-internen Genehmigung und unter Einhaltung der Auflagen der Behörden führt er verantwortlich die Sprengungen durch.
Er hält Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände unter Aufsicht/Verschluss. In Ortsverbänden mit eigenem Lager bedeutet dies, das auf die im Lager vorgehalten Spreng-, Zünd- und Pyromittel nur die Sprengberechtigten Zugriff haben.
Der Sprengberechtigte wird durch die Sprenggehilfen bei Sprengarbeiten unterstützt und er bildet diese aus.
Da der Sprengberechtigte durch den Befähigungsschein mit Sprengstoffen umgehen und diese transportieren darf, ist es Ihm auch erlaubt im Rahmen der [ADR] und w:GGVSE Spreng- und Zündmittel bis zu 1000 Punkten (Kleinmengenregelung) zu befördern. Im Einsatz kann von diesen Regelungen abgewichen werden.
Besonderheiten
Bei Sprengarbeiten übernimmt der Sprengberechtigte in dem von ihm festgelegten Sicherheitsbereich die Einsatzleitung, oder wie es die StAN-Nr. 02-08 sagt: „Der Sprengberechtigte – ist bei Sprengarbeiten Vorgesetzter aller an der Sprengung beteiligten Helfer und Führungskräfte und – bestimmt den Sicherheitsbereich und sorgt für die Räumung des Sprengbereiches.“
Teile der Ausbildung und Unterlagen haben die w:Geheimhaltungsstufe: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD). Verstöße können als w:Geheimnisverrat strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.
Historisches
Die Sprengtechnik ist seit Gründung des THW's Bestandteil des Leistungsspektrums. Ursprünglich waren die Sprengberechtigten Helfer in den Bergungszügen. Mit der Einführung des Modul-Systems im THW im Jahr 1994 wurden die Sprengberechtigten in die Fachgruppe Räumen eingegliedert, später wurden eigenständige FGr Sprengen aufgestellt.