BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(THW-Helferrechtsgesetz, THW-HelfRG)
vom 22.01.1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592)
§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer.
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem
Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat
folgende Aufgaben:
1. technische Hilfe im Zivilschutz,
2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes,
3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr
zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk
Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden
Vorschriften bestimmt.
§ 2 Helfer. (1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum
ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben.
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen
Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel
außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht
überschreiten.
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten
verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen,
Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu
regeln.
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 2 von 3
§ 3 Soziale Sicherung. (1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst
im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung
erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen
oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter
Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten,
von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den
Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und
Richter entsprechend.
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen
Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von
mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf
Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie
Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im
Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der
Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
beschäftigten Beamten entsprechend.
(3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im
Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall
eine Entschädigung. Der Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und
pauschale Abgeltungen für die Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
(4) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen
weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
(5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des Dienstes im Technischen
Hilfswerk entstehen, sind ihnen auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen
Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes auf diesen über.
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzuführen
ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den Helfer eine besondere Gefahr
auch außerhalb der Helfertätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des
Entwicklungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
(7) Bei einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften des §
58 a des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43 a Abs. 1 bis 4 und 6,
§ 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
THW-Helferrechtsgesetz, Stand 21.12.2004 Seite 3 von 3
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Angehörige und
Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die technische Hilfe im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 2 leisten, Regelungen über eine Gewährung von Unfallfürsorge in
sinngemäßer Anwendung der §§ 31 a und 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
unter Berücksichtigung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(9) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
§ 4 Mitwirkung. (1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen
Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder
Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband.
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen
Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen.
(3) Bildung und Zusammensetzung der die entsprechende Gliederung des Technischen
Hilfswerks beratenden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesausschusses
regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. Der Bundesausschuss
kann zur Unterstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor des
Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen
Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser
Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen
der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung
erhoben werden können.
§ 5 Beirat. Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes,
der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung
gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen
Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern
erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
§ 6 Berlin-Klausel. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 7 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen
Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
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