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Sprengberechtigter

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Geheimhaltung zum Thema Sprengen
align="center" Teile der Ausbildung und Unterlagen haben die w:Geheimhaltungsstufe: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD). Verstöße können als w:Geheimnisverrat strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.
Somit ist beim Ergänzen der Artikel zum Thema Sprengen zu beachten, das nur bereits veröffentlichte Informationen im THWiki ergänzt werden. Diese Informationen müssen Grundsätzlich mit Quellenangaben per
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Allgemeines

Der/Die Sprengberechtigte (SpBe) ist Helfer/in in der FGr Sprengen.

Sie/Er ist im Besitz eines Berechtigungscheines nach THW DV450 Sprengen. Nur ihm/ihr ist es erlaubt Sprengungen zu planen und durchzuführen. Voraussetzung zur Beantragung eines Berechtigungscheines sind:

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit (Nachgewiesen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach THW DV 450 Sprengen)
  • Persönliche Eignung (körperlich, geistig)
  • Nachweis der Fachkunde (im THW durch die erfolgreiche Teilname am Lehrgang Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter (Spez 38a) an der Bundesschule Neuhausen)

Im THW ist die erfolgreiche Teilname an den Lehrgänge, FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I (Spez 34) und Sprenggehilfe II (Spez 35) Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter.

Beantragt wird der Berechtigungschein bei der Sprengstoffbehörde des THW. Nach Erteilung des Berechtigungscheines muss der/die Sprengberechtigte durch den Landesverband zur verantwortlichen Person (nach THW DV 450 Sprengen) bestellt werden um

  • allgemeine Sprengarbeiten
  • Kultursprengungen
  • Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen
  • Metallsprengungen

durchführen zu dürfen. Für andere Sprengarbeiten werden an der BuS Neuhausen folgende Sonderlehrgänge durchgeführt:

Spätestens alle fünf Jahre hat der Sprengberechtigte am Lehrgang Sprengen II für Sprengberechtigte (Wiederholungslehrgang) (Spez 39a) oder einem der Sonderlehrgänge teilzunehmen um seinen Berechtigungschein zu erhalten.

Im THW hat der Sprengberechtigte jährlich eine Sprengung durchzuführen um weiterhin als verantwortliche Person berufen zu bleiben. Nach der THW DV 450 Sprengen muss er der Sprengstoffbehörde nachweisen innerhalb von zwei Jahren mit Sprengmitteln Umgang gehabt zu haben (dies geschieht in der Regel durch die Sprenganzeigen). Nach Erteilung des Berechtigungscheines muss er innerhalb eines Jahres seine Tätigkeit aufgenommen haben (mit anderen Worten seine erste Sprengung durchgeführt haben).

Die StAN-Nr. 02-08 sieht für jede FGr Sprengen vor, das der Gruppenführer, Truppführer und ein Helfer im Besitz eines gültigen Berechtigungscheines sind.

Das THW ist seit 2009 vom Sprengstoffgesetz, mit Ausnahme der §§8, 8a, 8b und 8c befreit.

Funktion

Der Sprengberechtigte erstellt selbsttätig die für eine Sprengung notwendigen Unterlagen (Sprengantrag, Sprenganzeige, Sprengplan mit Berechnungen, etc.). Dabei hat folgende gesetzliche und sprengtechnische Vorgaben einzuhalten:

Er/Sie beantragt die Sprengungen bei der ApLV Sprengen (Aufsichtsperson des Landesverbands), zeigt sie bei den Behörden (Ordnungsamt und Dezernat 55 bei der Bezirksregierung) an. Nach der THW-internen Genehmigung und unter Einhaltung der Auflagen der Behörden führt er/sie verantwortlich die Sprengungen durch.

Er/Sie hält Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände unter Aufsicht/Verschluss. In Ortsverbänden mit eigenem Lager bedeutet dies, das auf die im Lager vorgehalten Spreng-, Zünd- und Pyromittel nur die Sprengberechtigten Zugriff haben.

Der/Die Sprengberechtigte wird durch die Sprenggehilfen bei Sprengarbeiten unterstützt und er/sie bildet diese aus.

Da der/die Sprengberechtigte durch den Befähigungsschein mit Sprengstoffen umgehen und diese transportieren darf, ist es Ihm auch erlaubt im Rahmen der ADR und w:GGVSE Spreng- und Zündmittel bis zu 1000 Punkten (Kleinmengenregelung) zu befördern. Im Einsatz kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

Besonderheiten

Bei Sprengarbeiten übernimmt der/die Sprengberechtigte in dem von ihm/ihr festgelegten Sicherheitsbereich die Einsatzleitung, oder wie es die StAN-Nr. 02-08 sagt: Der "Sprengberechtigte“ ist bei Sprengarbeiten Vorgesetzter aller an der Sprengung beteiligten Helfer und Führungskräfte und bestimmt den Sicherheitsbereich und sorgt für die Räumung des Sprengbereiches.

Teile der Ausbildung und Unterlagen haben die w:Geheimhaltungsstufe: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD). Verstöße können als w:Geheimnisverrat strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.

Historisches

Die Sprengtechnik ist seit Gründung des THW's Bestandteil des Leistungsspektrums. Ursprünglich waren die Sprengberechtigten Helfer in den Bergungszügen. Mit der Einführung des Modul-Systems im THW im Jahr 1994 wurden die Sprengberechtigten in die Fachgruppe Räumen eingegliedert, später wurden eigenständige FGr Sprengen aufgestellt.

Weblinks

Funktionen im Technischen Zug
align="center" Gruppenführer | Truppführer | Zugführer | Zugtruppführer


Zusatzfunktionen im Technischen Zug
align="center" ABC-Helfer | Atemschutzgeräteträger | Bediener Technisches Ortungsgerät | Bediener Motorsäge

Bergungsräumgerätefahrer | Bootsführer | Fährenführer | Gabelstaplerfahrer | Kleinlader-Fahrer | Kraftfahrer
Ladekranführer | Leiter THW-Führungsstelle | Maschinist | PE/PVC-Schweißer
Rettungshundführer | Sanitätshelfer | Sprechfunker | Sprengberechtigter | Sprenggehilfe
Technischer Berater | THW-Schweißer / Brennschneider | Wasserlaborant