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Amtshilfe: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß Grundgesetz (Art. 35 GG) kann ein Land zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen der BOS zur Unterstützung anfordern, wenn die Aufgabe ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllt werden könnte. Gleiches gilt im Falle einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall. | Gemäß Grundgesetz (Art. 35 GG) kann ein Land zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen der [[BOS]] zur Unterstützung anfordern, wenn die Aufgabe ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllt werden könnte. Gleiches gilt im Falle einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall. | ||
Gefährden eine Naturkatastrophe oder ein Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung BOS-Kräfte und Streitkräfte zur wirksamen Bekämpfung der Lage zur Verfügung stellen. | Gefährden eine Naturkatastrophe oder ein Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung BOS-Kräfte und Streitkräfte zur wirksamen Bekämpfung der Lage zur Verfügung stellen. |
Version vom 23. November 2010, 09:01 Uhr
Gemäß Grundgesetz (Art. 35 GG) kann ein Land zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen der BOS zur Unterstützung anfordern, wenn die Aufgabe ohne diese Unterstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllt werden könnte. Gleiches gilt im Falle einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall.
Gefährden eine Naturkatastrophe oder ein Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung BOS-Kräfte und Streitkräfte zur wirksamen Bekämpfung der Lage zur Verfügung stellen. Jede Behörde leistet anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Ersuchen ergänzende Hilfe.
Fragen der Voraussetzung, Grenzen, Durchführung und Kosten der Amtshilfe sind in den entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) der Länder und des Bundes geregelt.