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Sprengberechtigter: Unterschied zwischen den Versionen
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Im THW ist die erfolgreiche Teilname an den Lehrgänge, „[[FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I]]“ (Spez 34) und „[[Sprenggehilfe II]]“ (Spez 35) Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang „[[Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter]]“. | Im THW ist die erfolgreiche Teilname an den Lehrgänge, „[[FaKu Sprengen / Sprenggehilfe I]]“ (Spez 34) und „[[Sprenggehilfe II]]“ (Spez 35) Voraussetzung für die Zulassung zum Lehrgang „[[Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter]]“. | ||
Beantragt wird der Befähigungsschein bei der „zuständigen Stelle“ (Ländersache: in NRW sind das die Dezernate | Beantragt wird der Befähigungsschein bei der „zuständigen Stelle“ (Ländersache: in NRW sind das die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen). Nach Erteilung des Befähigungsscheines muss der Sprengberechtigte durch den [[Landesverband]] zur „verantwortlichen Person“ (nach §19 Sprengstoffgesetz) bestellt werden um | ||
*allgemeine Sprengarbeiten | *allgemeine Sprengarbeiten | ||
*Kultursprengungen | *Kultursprengungen | ||
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*das [[w:Sprengstoffgesetz]], | *das [[w:Sprengstoffgesetz]], | ||
*die [[Literatur#BGV_C_24:_Sprengarbeiten|BGV C 24]], | *die [[Literatur#BGV_C_24:_Sprengarbeiten|BGV C 24]], | ||
*ADR und [[w:GGVSE] | *ADR und [[w:GGVSE]] | ||
*Dienstanweisungen des THW, | *Dienstanweisungen des THW, | ||
*ggf. das [[w:Waffengesetz_(Deutschland)|Waffengesetz]] und | *ggf. das [[w:Waffengesetz_(Deutschland)|Waffengesetz]] und | ||
*ggf. das [[w:Kriegswaffenkontrollgesetz]]. | *ggf. das [[w:Kriegswaffenkontrollgesetz]]. | ||
Er beantragt die Sprengungen bei der [[ApLV Sprengen]] (Aufsichtsperson des Landesverbands), zeigt sie bei den Behörden (Ordnungsamt und Dezernat | Er beantragt die Sprengungen bei der [[ApLV Sprengen]] (Aufsichtsperson des Landesverbands), zeigt sie bei den Behörden (Ordnungsamt und Dezernat 55 bei der Bezirksregierung) an. Nach der THW-internen Genehmigung und unter Einhaltung der Auflagen der Behörden führt er verantwortlich die Sprengungen durch. | ||
Er hält Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände unter Aufsicht/Verschluss. In Ortsverbänden mit eigenem Lager bedeutet dies, das auf die im Lager vorgehalten Spreng-, Zünd- und Pyromittel '''nur''' die Sprengberechtigten Zugriff haben. | Er hält Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände unter Aufsicht/Verschluss. In Ortsverbänden mit eigenem Lager bedeutet dies, das auf die im Lager vorgehalten Spreng-, Zünd- und Pyromittel '''nur''' die Sprengberechtigten Zugriff haben. | ||
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Der Sprengberechtigte wird durch die [[Sprenggehilfe]]n bei Sprengarbeiten unterstützt und er bildet diese aus. | Der Sprengberechtigte wird durch die [[Sprenggehilfe]]n bei Sprengarbeiten unterstützt und er bildet diese aus. | ||
Da der Sprengberechtigte durch den Befähigungsschein mit Sprengstoffen umgehen und diese transportieren darf, ist es Ihm auch erlaubt im Rahmen der | Da der Sprengberechtigte durch den Befähigungsschein mit Sprengstoffen umgehen und diese transportieren darf, ist es Ihm auch erlaubt im Rahmen der [http://de.wikipedia.org/wiki/Europäisches_Übereinkommen_über_die_internationale_Beförderung_gefährlicher_Güter_auf_der_Straße/ ADR] und [[w:GGVSE]] Spreng- und Zündmittel bis zu 1000 Punkten (Kleinmengenregelung) zu befördern. Im Einsatz kann von diesen Regelungen abgewichen werden. | ||
== Besonderheiten == | == Besonderheiten == |