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Sonderrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Sonderrecht ===
=== Sonderrecht ===
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit die des THWs) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit.
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] sind [[:Kategorie:Fahrzeuge|Fahrzeuge]] des Katastophenschutzes (und damit auch die des [[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Auf der Anfahrt zur [[Unterkunft]] haben THW-[[Helfer]] '''keine''' Sonderrechte, auch wenn es noch so dringend ist!


=== Wegerecht ===
=== Wegerecht ===
Das THW darf neben Sonderrechten auch Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchst Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.
Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. [[w:Wegerecht|Wegerecht]] in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.


Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen.  
Nach [[Literatur#STVO38|§38 Abs.1 StVO]] ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen.  
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"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


Gleiche Regelungen gelten auch beim fahren als [[geschlossener Verband]].
Unabhängig von der Erlaubnis, Vorschriften der StVO nicht zu beachten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden! Im Zweifelsfall kann der Kraftfahrer für Unfälle, die durch die Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerecht verursacht wurden, haftbar gemacht werden.
 
Auch für die Besatzung des Einsatzfahrzeuges entsteht bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine erhöhte Gefahr. Die Unfallstatistik zeigt, dass das Unfallrisiko erheblich ansteigt. Der [[Kraftfahrer]] muss sich dieser Gefahren bewusst sein, um das Risiko für seine Mitfahrer zu minimieren.
 
Gleiche Regelungen gelten auch beim Fahren als [[geschlossener Verband]].


[[Kategorie:Einsatz]]
[[Kategorie:Einsatz]]

Version vom 26. September 2006, 22:20 Uhr

Sonderrecht

Nach §35 Abs.1 StVO sind Fahrzeuge des Katastophenschutzes (und damit auch die des THW) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Auf der Anfahrt zur Unterkunft haben THW-Helfer keine Sonderrechte, auch wenn es noch so dringend ist!

Wegerecht

Unter Umständen darf das THW neben Sonderrechten auch das sog. Wegerecht in Anspruch nehmen, wenn höchste Eile zum Retten von Menschleben oder bedeutenden Sachwerten nötig ist.

Nach §38 Abs.1 StVO ist die Inanspruchnahme von Wegerecht durch blaues Blinklicht UND Einsatzhorn kenntlich zu machen. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Unabhängig von der Erlaubnis, Vorschriften der StVO nicht zu beachten, dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden! Im Zweifelsfall kann der Kraftfahrer für Unfälle, die durch die Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerecht verursacht wurden, haftbar gemacht werden.

Auch für die Besatzung des Einsatzfahrzeuges entsteht bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine erhöhte Gefahr. Die Unfallstatistik zeigt, dass das Unfallrisiko erheblich ansteigt. Der Kraftfahrer muss sich dieser Gefahren bewusst sein, um das Risiko für seine Mitfahrer zu minimieren.

Gleiche Regelungen gelten auch beim Fahren als geschlossener Verband.