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Sprengantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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*die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“
*die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“


Bei der/den '''Einsatzsprengung/en''' wird die [Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung/en aus. Die [[ApLV Sprengen]] und die Aufsichtsbehörden (in NRW die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) werden nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt.
Bei der/den '''Einsatzsprengung/en''' wird die [[Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung/en aus. Die [[ApLV Sprengen]] und die Aufsichtsbehörden (in NRW die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) werden nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt.


Die '''Übungssprengung/en''' sind mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen. Dazu wird der vollständige Antrag der [[ApLV Sprengen]] zugesandt. Ein Vollständiger Antrag besteht aus:
Die '''Übungssprengung/en''' sind mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen. Dazu wird der vollständige Antrag der [[ApLV Sprengen]] zugesandt. Ein Vollständiger Antrag besteht aus:
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Eine gesonderte Versicherung ist abzuschließen, da der sonst bei sonstigen technischen Hilfeleistungen greifende Versicherungsschutz Sprengungen nicht einschließt.
Eine gesonderte Versicherung ist abzuschließen, da der sonst bei sonstigen technischen Hilfeleistungen greifende Versicherungsschutz Sprengungen nicht einschließt.


Nach erfolgter/n Sprengung/en ist durch den Sprengberechtigten auf jeden Fall ein Abschlussbericht zu verfassen. In diesem ist darzulegen, ob das Sprengziel erreicht wurde, welche Spreng- und Zündmittel empfangen, verbraucht, eingelagert oder vernichtet wurden, wer an der Sprengung teilgenommen hat (andere Sprengberechtigte) und ob es besonderen Vorkommnisse gab.  
Nach erfolgter/n Sprengung/en ist durch den Sprengberechtigten auf jeden Fall ein Abschlussbericht zu verfassen. In diesem ist darzulegen, ob das Sprengziel erreicht wurde, welche Spreng- und Zündmittel empfangen, verbraucht, eingelagert oder vernichtet wurden, wer an der Sprengung teilgenommen hat (andere Sprengberechtigte) und ob es besonderen Vorkommnisse gab.


==Weblinks==
==Weblinks==

Version vom 12. Januar 2009, 16:44 Uhr

Formales

Im THW unterscheidet man drei unterschiedliche Arten der Sprengung/en:

  • die Einsatzsprengung/en
  • die Übungssprengung/en
  • die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“

Bei der/den Einsatzsprengung/en wird die FGr Sprengen durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung/en aus. Die ApLV Sprengen und die Aufsichtsbehörden (in NRW die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) werden nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt.

Die Übungssprengung/en sind mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen. Dazu wird der vollständige Antrag der ApLV Sprengen zugesandt. Ein Vollständiger Antrag besteht aus:

  • dem Sprengantrag (THW-intern),
  • der Sprenganzeige (für das Ordnungsamt),
  • dem Sprengplan mit Berechnungsunterlagen, Plan der Ladungsanordnung, Absperrplan, ggf. Leitungspläne der Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Telekomunikation), Gutachten (Statik und/oder Erschütterung) und Ablaufplanung der Sprengung(en),
  • den Einverständniserklärungen der Eigentümer und ggf. sonstiger Betroffener,
  • bei Bauwerkssprengungen eine behördliche Abbruchgenehmigung und
  • bei Kultursprengungen eine behördliche Beseitigungsgenehmigung.

Die ApLV prüft diesen Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit (verwaltungs-, spreng- und sicherheitstechnisch). Sind alle Vorgaben erfüllt wird der Antrag genehmigt und die Anzeige an das Ordnungsamt übersandt.

Das Ordnungsamt prüft die Anzeige und übersendet eine Kopie an die Aufsichtsbehörde des Landes (in NRW: Dezernat 55 bei den Bezirksregierungen). Beide Ämter können für die Sprengung Auflagen machen.

Bei Sprengungen im Gebiet eines anderen Ortsverbandes bestätigt der Ortsbeauftragte mit seiner Unterschrift, das er den Antrag zur Kenntnis genommen hat.

Bei der Sprengung/en im Rahmen sonstiger technischer Hilfeleistung sind zusätzlich noch

  • der Antrag auf Durchführung einer „Sonstigen technischen Hilfeleistung“,
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen IHK und/oder Handwerkskammer und
  • ein Nachweis über den Abschluss einer gesonderten Versicherung

beizufügen. Das Genehmigungsverfahren entspricht ansonsten dem der/den Übungssprengung/en.

Eine gesonderte Versicherung ist abzuschließen, da der sonst bei sonstigen technischen Hilfeleistungen greifende Versicherungsschutz Sprengungen nicht einschließt.

Nach erfolgter/n Sprengung/en ist durch den Sprengberechtigten auf jeden Fall ein Abschlussbericht zu verfassen. In diesem ist darzulegen, ob das Sprengziel erreicht wurde, welche Spreng- und Zündmittel empfangen, verbraucht, eingelagert oder vernichtet wurden, wer an der Sprengung teilgenommen hat (andere Sprengberechtigte) und ob es besonderen Vorkommnisse gab.

Weblinks