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(→Sonderrecht: vereinfacht, berichtigt) |
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=== Sonderrecht === | === Sonderrecht === | ||
Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] | Nach [[Literatur#STVO35|§35 Abs.1 StVO]] ist der Katastophenschutz (und damit auch das[[THW]]) von den Vorschriften der StVO befreit, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. | ||
THW-[[Helfer]] dürfen jedoch bei Alarmierung während der Anfahrt zur [[Unterkunft]] keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. (Siehe Rundverfügung 004/2017.) | |||
Siehe | |||
=== Wegerecht === | === Wegerecht === | ||
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