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Nach [[Stärke- und Ausstattungsnachweisung|StAN]]-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen. | Nach [[Stärke- und Ausstattungsnachweisung|StAN]]-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen. | ||
Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff [[Sprenghelfer]] abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach [[ | Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff [[Sprenghelfer]] abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach [[Literatur#BGR.2FGUV-R_241:_Sprengarbeiten|BGR241]] muss zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. | ||
Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[Fachausbildung]] oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang [[Faku Sprengen / Sprenggehilfe I]] (Spez 34) an der [[Bundesschule]] Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen. | Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[Fachausbildung]] oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang [[Faku Sprengen / Sprenggehilfe I]] (Spez 34) an der [[Bundesschule]] Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen. | ||