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'''Wichtig!'''[[w:Hinweis Rechtsthemen|Hinweis zu Rechtsthemen]] | '''Wichtig!'''[[w:Hinweis Rechtsthemen|Hinweis zu Rechtsthemen]] | ||
==== | ==== § 1 Anwendungsbereich ==== | ||
# Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer. | # Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Technischen Hilfswerks und seiner Helfer. | ||
# Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben: | # Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat folgende Aufgaben: | ||
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# Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt. | # Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt. | ||
==== | ==== § 2 Helfer ==== | ||
# Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. | # Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. | ||
# Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten. | # Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollten in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten. | ||
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# Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln. | # Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu regeln. | ||
==== | ==== § 3 Soziale Sicherung ==== | ||
# Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend. | # Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter entsprechend. | ||
# Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend. | # Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend. | ||
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# Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. | # Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. | ||
==== | ==== § 4 Mitwirkung ==== | ||
# Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband. | # Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Technischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte leitet den Orts- oder Bezirksverband. | ||
# Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen. | # Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecher wahrgenommen. | ||
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# Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können. | # Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen erhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze, Ausbildung und Betreuung erhoben werden können. | ||
==== | ==== § 5 Beirat ==== | ||
Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt. | Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THWHelfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt. | ||
==== | ==== § 6 Berlin-Klausel ==== | ||
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | ||
==== | ==== § 7 Inkrafttreten ==== | ||
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes. | Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwirkenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes. | ||
[[Kategorie:Ortsverband & Helfer]] | [[Kategorie:Ortsverband & Helfer]] |
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