Sprengantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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*die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“
*die Sprengung/en im Rahmen „sonstiger technischer Hilfeleistung“


Bei der '''Einsatzsprengung''' wird die [Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung aus. Die [[ApLV Sprengen]] und die Aufsichtsbehörde (in NRW die Dezernate 44 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) wird nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt.
Bei der '''Einsatzsprengung''' wird die [Fachgruppe Sprengen|FGr Sprengen]] durch einen Bedarfsträger (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt etc.) angefordert und sie führt dann für diese die notwendige Sprengung aus. Die [[ApLV Sprengen]] und die Aufsichtsbehörde (in NRW die Dezernate 55 (Gefahrstoffrecht) bei den Bezirksregierungen und das Ordnungsamt) wird nach Möglichkeit vorher telefonisch oder per Fax informiert. Im Anschluss wird lediglich eine Abschlussmeldung für die ApLV erstellt.


Die '''Übungssprengung(en)''' sind mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen. Dazu wird der vollständige Antrag der [[ApLV Sprengen]] zugesandt. Ein Vollständiger Antrag besteht aus:
Die '''Übungssprengung(en)''' sind mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen. Dazu wird der vollständige Antrag der [[ApLV Sprengen]] zugesandt. Ein Vollständiger Antrag besteht aus:
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