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Kraftfahrer: Unterschied zwischen den Versionen
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#* das Einsatzfahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu prüfen. | |||
#* Schäden und Verluste zu melden. | |||
#* auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hinzuwirken. | |||
# auf Einhaltung von Prüffristen zu achten. | |||
# [[Technischer Dienst|technischen Dienst]] der Materialerhaltungsstufe OV durchzuführen. | |||
# die Ausgabe und Rücknahme von [[:Kategorie:Ausstattung|Gerät und Material]] durchzuführen und zu dokumentieren. | |||
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# hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein | |||
# Führerschein der Klasse B bzw. CE (je nach Positionierung) | |||
# [[Basisausbildung I]] & [[Basisausbildung III|III]] (Ladungssicherung, Seilwindenbetrieb, Fahren von Gliederzügen) [[Bereichsausbildung]] Kraftfahrer Teil 1 und 2 | |||
Version vom 20. November 2006, 13:39 Uhr
Allgemein
Der Kraftfahrer ist für die Einsatzfähigkeit, des ihm zugeteilten Einsatzfahrzeuges zuständig.
Aufgaben
Der Kraftfahrer hat:
- das Einsatzfahrzeug gemäß geltender Vorschriften und Gesetze zu führen.
- das Einsatzfahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu prüfen.
- Schäden und Verluste zu melden.
- auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hinzuwirken.
- auf Einhaltung von Prüffristen zu achten.
- technischen Dienst der Materialerhaltungsstufe OV durchzuführen.
- die Ausgabe und Rücknahme von Gerät und Material durchzuführen und zu dokumentieren.
Qualifikation
- hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein
- Führerschein der Klasse B bzw. CE (je nach Positionierung)
- Basisausbildung I & III (Ladungssicherung, Seilwindenbetrieb, Fahren von Gliederzügen) Bereichsausbildung Kraftfahrer Teil 1 und 2