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{{Geheimhaltung Sprengen}} | |||
Der '''Sprenggehilfe''' (Sp) ist [[Helfer]] in der [[Fachgruppe Sprengen]]. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind: | Der '''Sprenggehilfe''' (Sp) ist [[Helfer]] in der [[Fachgruppe Sprengen]]. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sprenggehilfe in einer Fachgruppe Sprengen sind: | ||
* Vollendung des 18. Lebensjahres | * Vollendung des 18. Lebensjahres für Sprenggehilfe 1 bzw. 21 Jahre für Sprenggehilfe 2 | ||
* Zuverlässigkeit (im THW durch ein [[w:Führungszeugnis]] (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen) | * Zuverlässigkeit (im THW durch ein [[w:Führungszeugnis]] (Typ O) ohne Einträge nachgewiesen) | ||
* Persönliche Eignung (körperlich, geistig) | * Persönliche Eignung (körperlich, geistig) | ||
Nach [[StAN]]-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen. | Nach [[Stärke- und Ausstattungsnachweisung|StAN]]-Nr 02-08 hat die FGr Sprengen drei Sprenggehilfen. Ausgebildet durch den Sprengberechtigten in sprengtechnischen Themen, unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen. | ||
Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff | Der "Sondername" Sprenggehilfe wurde eingeführt, um ihn gegen den Begriff [[Sprenghelfer]] abzugrenzen. Der "Sprenghelfer" nach [[Literatur#BGR.2FGUV-R_241:_Sprengarbeiten|BGR241]] muss zwar auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bedarf aber keiner weitergehenden Ausbildung. | ||
Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[ | Im THW kann man also erst nach Abschluss der [[Fachausbildung]] oder der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang [[Faku Sprengen / Sprenggehilfe I]] (Spez 34) an der [[Bundesschule]] Neuhausen von einem Sprenggehilfen sprechen. | ||
== Besonderheiten == | |||
Teile der Ausbildung und Unterlagen haben die [[w:Geheimhaltungsstufe]]: Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD). Verstöße können als [[w:Geheimnisverrat]] strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. | |||
Siehe auch: | Siehe auch: | ||
* [[Sprengberechtigter]] | * [[Sprengberechtigter]] | ||
{{Funktion-TZ}} | |||
[[Kategorie:Ortsverband & Helfer]] | |||
[[Kategorie:Aus- und Fortbildung]] | |||
[[Kategorie:Sprengen]] | |||
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