Atemschutzgeräteträger: Unterschied zwischen den Versionen

Eintrag: Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten
(Ergänzung AGT)
(Eintrag: Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten)
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* Hat der vorgehende Trupp keine Schlauchleitung vorgenommen, so ist das Auffinden des Rückweges beziehungsweise des vorgegangenen Trupps auf andere Weise sicherzustellen (beispielsweise durch ein Leinensicherungssystem). Eine Funkverbindung oder die Verwendung einer Wärmebildkamera ist kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückweges.
* Hat der vorgehende Trupp keine Schlauchleitung vorgenommen, so ist das Auffinden des Rückweges beziehungsweise des vorgegangenen Trupps auf andere Weise sicherzustellen (beispielsweise durch ein Leinensicherungssystem). Eine Funkverbindung oder die Verwendung einer Wärmebildkamera ist kein geeignetes Mittel zur Sicherung des Rückweges.
* Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Ortsbeauftragten zu melden.
* Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Ortsbeauftragten zu melden.
== Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten* ==
* Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn Luftsauerstoff in ausreichendem Maße vorhanden ist.
* Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Art und Eigenschaft der vorhandenen Atemgifte unbekannt sind, wenn Atemgifte vorhanden sind, gegen deren Art oder Konzentration das Filter nicht schützt oder wenn starke Flocken- oder Staubbildung vorliegt.
* Die Einsatzgrenzen der Atemfilter sind zu beachten. In Zweifelsfällen sind Isoliergeräte zu verwenden.
* Gasfilter dürfen grundsätzlich nur gegen solche Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger bei Filterdurchbruch riechen oder schmecken kann. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Lähmung des Geruchssinns durch den Schadstoff ist zu berücksichtigen. Die Herstellerangaben sind zu beachten.
* Bei Verwendung von Atemfiltern ist auf Funkenflug (z.B. Trennschleifen, Brennschneiden) oder offenes Feuer zu achten (Brandgefahr).
* Atemfilter, die geöffnet und benutzt wurden, müssen nach dem Einsatz unbrauchbar gemacht und entsorgt werden. Geöffnete, unbenutzte Filter können zu Ausbildungsund Übungszwecken verwendet werden.
* Grundsätzlich ist ein Filter zu wechseln, wenn ein erhöhter Atemwiderstand festgestellt wird oder Geschmack bzw. Geruch durchschlägt. Bei der partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 liegt die Einsatzzeit bei max. 8 Stunden. Die Einsatzzeit für Schraubfilter (ABEK2P3 / KS 80) liegt bei max. 25 Stunden. Im Einzelnen sind jeweils die Herstellerangaben zu beachten. Wird eine Vollmaske mit Filter zwischenzeitlich abgenommen (z.B. während einer Pause) ist eine Desinfektion durchzuführen und insbesondere der Filtereinlass am Rand zu desinfizieren und der Einlass abzukleben oder mit dem Verschlussstopfen zu verschließen. Nach der Arbeitsunterbrechung ist die Maske wieder aufzusetzen und der Einlass wieder zu öffnen.


  * Quelle THW-Dienstvorschrift 7 Stand: 01. Januar 2008
  * Quelle THW-Dienstvorschrift 7 Stand: 01. Januar 2008
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