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(Zusatz ausbildung) |
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Der Zweck des [[Atemschutzgerät]]es ist in dem entsprechenden Artikel zu entnehmen. | Der Zweck des [[Atemschutzgerät]]es ist in dem entsprechenden Artikel zu entnehmen. | ||
== Ausbildung == | ==Ausbildung== | ||
Der auszubildende Atemschutzgeräteträger (AGT) muss mindestens 18 Jahre alt sein. Des weiteren muss eine gültige G26/3 Untersuchung vorliegen. | * Der auszubildende Atemschutzgeräteträger (AGT) muss mindestens 18 Jahre alt sein. Des weiteren muss eine gültige [http://thwiki.org/t=G26/3 G26/3 Untersuchung] vorliegen. | ||
* Ziel der Ausbildung ist, die Atemschutzgeräteträgerin / den Atemschutzgeräteträger zum Einsatz unter Atemschutz zu befähigen und diese Befähigung sowie deren Einsatzbereitschaft unter physischen und psychischen Belastungen zu erreichen sowie in der Fortbildung zu erhalten. | |||
Zur Ausbildung gehören: | Zur Ausbildung gehören: | ||
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* Atemschutzstrecke | * Atemschutzstrecke | ||
* Wartung und Reinigung | * Wartung und Reinigung | ||
===Ausbildung zur Atemschutzgeräteträgerin / zum Atemschutzgeräteträger=== | |||
* Die Ausbildung erfolgt an Anlehnung an die Regelung der FwDV 7. | |||
* Für die Ausbildung ist eine der Norm DIN 14 093, Teil 1 und gegebenenfalls weiteren Vorschriften der Länder entsprechende Atemschutz-Übungsanlage oder mindestens eine für eine Belastungsübung geeignete, gleichwertige Anlage erforderlich. | |||
* Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel GUV R 190) sind bei den Übungen einzuhalten. | |||
* Die Übungen sind von Ausbilderinnen / Ausbildern für Atemschutzgeräteträgerinnen / Atemschutzgeräteträger zu überwachen. Je nach Art und Umfang der Übungen können weitere im Atemschutz erfahrene Kräfte (zum Beispiel Atemschutzgerätewartinnen / Atemschutzgerätewarte) für die Überwachung eingesetzt werden. | |||
* Während der Ausbildung muss gewährleistet sein, dass bei Unfällen und anderen Notfällen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann. | |||
* Das Ausbildungsziel wird unter anderem durch die von Atemschutzgeräteträgerinnen / von Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der bei einer Belastungsübung zu erbringenden Arbeit von 80 kJ mit einem Atemluftvorrat von 1600 Liter und durch Einsatzübungen erreicht. | |||
* Erreicht die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger das Ausbildungsziel bei der Belastungsübung auch bei einer Wiederholung nicht, muss eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden. Danach muss die Belastungsübung wiederholt werden. | |||
* Liegen zwischen erstmaliger Belastungsübung und der Wiederholung mehr als zwölf Monate, muss die gesamte Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholt werden. | |||
== Allgemeine Einsatzgrundsätze == | == Allgemeine Einsatzgrundsätze == |
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