Atemschutz-Gerätewart: Unterschied zwischen den Versionen

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Zusatz: Ausbildung
K (Zusatzinformationen Gerätewart)
(Zusatz: Ausbildung)
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=Lehrgang zur Atemschutzgerätewartin bzw. zum Atemschutzgerätewart*=
=Lehrgang zur Atemschutzgerätewartin bzw. zum Atemschutzgerätewart*=
* Die Ausbildung zur Atemschutzgerätewartin / zum Atemschutzgerätewart, die von einer Bereichsausbilderin / von einem Bereichsausbilder Atemschutz verlangt wird, geschieht in einem speziellen Lehrgang " Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart", der an der THW-Bundesschule Neuhausen angeboten wird. Näheres regelt der Themenplan Ausbildungslehrgang " Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart".
* Die Ausbildung zur Atemschutzgerätewartin / zum Atemschutzgerätewart, die von einer Bereichsausbilderin / von einem Bereichsausbilder Atemschutz verlangt wird, geschieht in einem speziellen Lehrgang " Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart", der an der THW-Bundesschule Neuhausen angeboten wird. Näheres regelt der Themenplan Ausbildungslehrgang " Atemschutzgerätewartin / Atemschutzgerätewart".
* Ziel der Ausbildung ist, die Atemschutzgeräteträgerin / den Atemschutzgeräteträger zum Einsatz unter Atemschutz zu befähigen und diese Befähigung sowie deren Einsatzbereitschaft unter physischen und psychischen Belastungen zu erreichen sowie in der Fortbildung zu erhalten.
=Ausbildung*=
* Die Ausbildung erfolgt an Anlehnung an die Regelung der FwDV 7.
* Für die Ausbildung ist eine der Norm DIN 14 093, Teil 1 und gegebenenfalls weiteren Vorschriften der Länder entsprechende Atemschutz-Übungsanlage oder mindestens eine für eine Belastungsübung geeignete, gleichwertige Anlage erforderlich.
* Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (zum Beispiel GUV R 190) sind bei den Übungen einzuhalten.
* Die Übungen sind von Ausbilderinnen / Ausbildern für Atemschutzgeräteträgerinnen / Atemschutzgeräteträger zu überwachen. Je nach Art und Umfang der Übungen können weitere im Atemschutz erfahrene Kräfte (zum Beispiel Atemschutzgerätewartinnen / Atemschutzgerätewarte) für die Überwachung eingesetzt werden.
* Während der Ausbildung muss gewährleistet sein, dass bei Unfällen und anderen Notfällen unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
* Das Ausbildungsziel wird unter anderem durch die von Atemschutzgeräteträgerinnen / von Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der bei einer Belastungsübung zu erbringenden Arbeit von 80 kJ mit einem Atemluftvorrat von 1600 Liter und durch Einsatzübungen erreicht.
* Erreicht die Atemschutzgeräteträgerin / der Atemschutzgeräteträger das Ausbildungsziel bei der Belastungsübung auch bei einer Wiederholung nicht, muss eine erneute arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt werden. Danach muss die Belastungsübung wiederholt werden.
* Liegen zwischen erstmaliger Belastungsübung und der Wiederholung mehr als zwölf Monate, muss die gesamte Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wiederholt werden.




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