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Durch Bestehen der [[Bereichsausbildung Kraftfahrwesen]] und darauf folgendem Erhalt einer THW-'''Fahrgenehmigung''' ist der Helfer, unter Berücksichtigung seiner zivilen Führerscheines, berechtigt THW eigene Fahrzeuge im Auftrag des THW zu führen. | Durch Bestehen der [[Bereichsausbildung Kraftfahrwesen]] und darauf folgendem Erhalt einer THW-'''Fahrgenehmigung''' ist der Helfer, unter Berücksichtigung seiner zivilen Führerscheines, berechtigt THW eigene Fahrzeuge im Auftrag des THW zu führen. | ||
Je nach Ausstellungszeitpunkt und [[ | Je nach Ausstellungszeitpunkt und [[Regionalstelle]] können diese Fahrgenehmigungen unterschiedlich aussehen. | ||
Die rechts abgebildete Fahrgenehmigung wird im [[:Kategorie:Geschäftsführerbereich Lübeck]] ausgestellt und Berechtigt den Inhaber zum Führen von Fahrzeugen wie [[PKW]], [[MTW]], [[MLW]], [[GKW]], [[LKW]] verschiedener Arten und aller Anhänger. Der Kraftfahrer muss jedoch zusätzlich auf jedes Fahrzeug eingewiesen werden. | Die rechts abgebildete Fahrgenehmigung wird im [[:Kategorie:Geschäftsführerbereich Lübeck]] ausgestellt und Berechtigt den Inhaber zum Führen von Fahrzeugen wie [[PKW]], [[MTW]], [[MLW]], [[GKW]], [[LKW]] verschiedener Arten und aller Anhänger. Der Kraftfahrer muss jedoch zusätzlich auf jedes Fahrzeug eingewiesen werden. |
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