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Technische Hilfe auf Verkehrswegen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. September 2010, 16:19 Uhr
Die Technische Hilfe auf Verkehrswegen (THV) wird vor allem in den südlichen Bundesländern Deutschlands (z.B. Baden-Würtemberg, Bayern und Sachsen) ausgeübt. Dabei werden THW-Ortsverbände für Aufgaben auf den Autobahnen eingesetzt, z.B. für die Beräumung von Unfallstellen, für die Absicherung von Stauenden oder als Unterstützung bei der Beseitigung von Verkehrshindernissen.
Ausstattung
Bei diesen Bereitschaftsdiensten werden von den betroffenen OVs meist MTWs mit entsprechendem Verkehrssicherungssatz oder eigens beschaffte Fahrzeuge verwendet, da GKWs aufgrund der Breite ungeeignet sind.
In Sachsen ist ebenfalls die Abkürzung SHV - Schnelle Hilfe auf Verkehrswegen gebräuchlich. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und THW wird in Sachsen durch einen Erlass des Sächsischen Staatsministerium des Innern von 1997 geregelt.
- Zur Bewältigung von Lagen mit besonders hohen Verkehrsbelastungen (z.B. Ferienwochenenden) kann von der Polizei die Unterstützung durch das Technische Hilfswerk im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden.
- Die Unterstützungskräfte des Technischen Hilfswerkes sollen insbesondere mit dem schnellen, befehlsmäßigen Räumen der Fahrbahn nach Verkehrsunfällen sowie mit dem Warnen vor Gefahren und mit dem Warnen vor Staubildungen beauftragt werden. Das Ziel dieser Unterstützung ist es, die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Verkehrsflusses unverzüglich zu ermöglichen und extreme Staubildungen zu vermeiden. Hierzu stellt das Technische Hilfswerk Bereitschaftstrupps mit Kraftfahrzeugen an vorher gemeinsam festgelegten Stellen mit Unfallschwerpunkten und erfahrungsgemäß häufigen Staubildungen an den Bundesautobahnen oder in unmittelbarer Nähe bereit.
- Die Amtshilfe der Kräfte des Technischen Hilfswerkes beinhaltet nur das unmittelbare Räumen einer Unfallstelle bzw. das Beiseiteschaffen von Fahrzeugen, Ladung etc. - allenfalls bis zur nächsten Haltebucht bzw. bis zum nächsten Parkplatz. Mit dieser Maßnahme erübrigt sich nicht das erforderliche und übliche Abschleppen durch Abschleppunternehmen. Das unmittelbare Räumen im Sinne des Notbehelfsgedankens steht als alleinige Aufgabe im Vordergrund.
- Das situationsbedingte Alarmieren der Feuerwehr oder anderer Rettungs- und Abschleppdienste kann und darf durch den Einsatz der Kräfte des Technischen Hilfswerkes nicht ausgeschlossen werden.
- Abstimmungen über Einsatzorte und -zeiten, Dauer der Einsätze, sowie die Bereithaltung von Spezialtechnik, haben zwischen den Verantwortlichen der THW-Ortsverbände und den zuständigen Polizeidienststellen unmittelbar zu erfolgen.
- Die Polizeipräsidien werden gebeten, das weitere zu veranlassen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, Abt.3 - Landespolizeipräsidium-, die mit den Verantwortlichen der THW-Ortsverbände vereinbarten Einsatzzeiten und Bereitstellungsorte vierteljährlich im voraus mitzuteilen.
- Es wird ferner gebeten, auf Antrag der THW-Ortsverbände diese bei der vorbereitenden Schulung der THW-Helfer für solche Einsätze durch geeignete Polizeibeamtinnen bzw. -beamte zu unterstützen.
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