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Geschlossener Verband: Unterschied zwischen den Versionen

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Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Fahrzeuge der Kolonne eine Ampel passieren können wenn das erste Fahrzeug diese bei Grün passiert, auch wenn zwischendurch die Ampel umspringt (auch ohne Inanspruchnahme von [[Wegerecht]]).
Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Fahrzeuge der Kolonne eine Ampel passieren können wenn das erste Fahrzeug diese bei Grün passiert, auch wenn zwischendurch die Ampel umspringt (auch ohne Inanspruchnahme von [[Wegerecht]]).


Der Verband muß als solcher zu erkennen sein. Dies wird im [[Technisches Hilfswerk|Technischen Hilfswerk]] durch blaue Flaggen an allen Fahrzeugen sowie eine grüne Flagge am letzten Fahrzeug der Kolonne erreicht.
Der Verband muß als solcher zu erkennen sein. Dies wird im [[Technisches Hilfswerk|Technischen Hilfswerk]] durch blaue Flaggen an allen Fahrzeugen sowie eine grüne Flagge am letzten Fahrzeug der Kolonne erreicht. Defekte Fahrzeuge erhalten eine gelbe Flagge und das Abschleppende Fahrzeug eine rote.


Ab einer Fahrzeuganzahl von 30 muß der Verband von entsprechender Behörde genehmigt werden.
==Literatur==
* [[Literatur#Fz-DV_THW|Fz-DV THW]]


Ab einer Fahrzeuganzahl von 30 muß ein Verband genehmigt werden.
[[Kategorie:Einsatz]]
[[Kategorie:Einsatz]]

Version vom 2. April 2008, 11:04 Uhr

Nach §27 StVO werden Fahrzeugkolonnen, die als geschlossener Verband erkennbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen, wie ein einziges Fahrzeug angesehen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass alle Fahrzeuge der Kolonne eine Ampel passieren können wenn das erste Fahrzeug diese bei Grün passiert, auch wenn zwischendurch die Ampel umspringt (auch ohne Inanspruchnahme von Wegerecht).

Der Verband muß als solcher zu erkennen sein. Dies wird im Technischen Hilfswerk durch blaue Flaggen an allen Fahrzeugen sowie eine grüne Flagge am letzten Fahrzeug der Kolonne erreicht. Defekte Fahrzeuge erhalten eine gelbe Flagge und das Abschleppende Fahrzeug eine rote.

Ab einer Fahrzeuganzahl von 30 muß der Verband von entsprechender Behörde genehmigt werden.

Literatur