Bearbeiten von „Blaulicht“
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Blaue Rundumkennleuchten (umgangssprachlich "'''Blaulicht'''") weisen auf Einsatz[[:Kategorie:Fahrzeug|fahrzeuge]] von [[Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben]] (BOS), ferner des Militärs und von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben hin. | Blaue Rundumkennleuchten (umgangssprachlich "'''Blaulicht'''") weisen auf Einsatz[[:Kategorie:Fahrzeug|fahrzeuge]] von [[Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben]] (BOS), ferner des Militärs und von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben hin. | ||
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===Geschichte=== | ===Geschichte=== | ||
Das Blaulicht wurde 1933 eingeführt. Um Anforderungen des Luftschutzes zu erfüllen (Verdunklung), wurde damals für die Polizeifahrzeuge festgelegt, dass diese mit einem blauen Licht auszustatten sind, da blaues Licht die höchste Streuung in der Atmosphäre hat und daher für Bomber in großen Höhen nicht mehr sichtbar war. Im gleichen Jahr wurden aber die Feuerwehren der Polizei zugeordnet, der so genannten | Das Blaulicht wurde 1933 eingeführt. Um Anforderungen des Luftschutzes zu erfüllen (Verdunklung), wurde damals für die Polizeifahrzeuge festgelegt, dass diese mit einem blauen Licht auszustatten sind, da blaues Licht die höchste Streuung in der Atmosphäre hat und daher für Bomber in großen Höhen nicht mehr sichtbar war. Im gleichen Jahr wurden aber die Feuerwehren der Polizei zugeordnet, der so genannten „Feuerlöschpolizei“. Somit wurden auch die Feuerwehren mit dem blauen Licht ausgestattet. Die Einführung des Blinklichtes bzw. der Rundumkennleuchte anstelle eines ruhig leuchtenden Lichtes erfolgte erst in den 1950er Jahren. | ||
Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) sieht im Anhang I in Artikel 7 Absatz 3 vor, dass "Sanitätsfahrzeuge ein oder mehrere möglichst weithin sichtbare blaue Lichter blinken lassen sollten". | Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) sieht im Anhang I in Artikel 7 Absatz 3 vor, dass "Sanitätsfahrzeuge ein oder mehrere möglichst weithin sichtbare blaue Lichter blinken lassen sollten". | ||
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[[Kategorie:Fahrzeug]] | [[Kategorie:Fahrzeug]] | ||