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Ausbilder und Prüfer Grundausbildung

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Version vom 23. September 2008, 09:11 Uhr von Tobias.poot (Diskussion | Beiträge)
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  1. Voraussetzung

Er muss die Ausbildung "Basisausbildung I" und "Prüfer Basisausbildung" mit Erfolg abgeschlossen haben. Die bisherigen Lehrgangsbescheinigungen zum Prüfer Grundausbildung behalten ihre Gültigkeit, eine bedarfsgerechte Fortbildung ist durch die Ländes- /Länderverbände vorzunehmen. Zusätzlich erfordert die Tätigkeit als Prüfer Erfahrung in der Menschenführung, sowie ein sicheres Einfühlungs-, Urteils- und Denkvermögen.

  1. Aufgaben
    1. Prüfer (Theorie)

Der Prüfer Theorie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zuständig. Er gibt die Fragebögen und Antwortblätter aus, achtet auf Einhaltung der maximal zulässigen Bearbeitungszeit, sammelt alle ausgegebenen Unterlagen ein und händigt diese an den Prüfungsleiter aus. Die Aufsicht während der Prüfung kann auch durch eine andere von der Prüfungskommission bestimmte Person erfolgen.

    1. Stationsprüfer (Praxis)

Der Stationsprüfer ist für die praktische Prüfung und Bewertung der Prüflinge an seiner Station zuständig. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und die allgemeine Sicherheit und Ordnung an seiner Station verantwortlich.

    1. Stationshelfer

Der Stationshelfer unterstützt den Stationsprüfer bei der Durchführung der praktischen Prüfung an seiner Station. Er hat eine erfolgreich abgeschlossene Basisausbildung I (oder Grundausbildung). Er unterstützt den Prüfling auf dessen Anforderung durch allgemeine Hilfestellung bei der Durchführung von Aufgaben, die durch den Prüfling alleine nicht gelöst werden können. Er darf dabei nicht in den zu prüfenden Arbeitsablauf einwirken