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Im '''Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz - | Im '''Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz - | ||
THW-HelfRG)''' findet man folgende Paragraphen: | THW-HelfRG)''' findet man folgende Paragraphen: | ||
* | *§ 2 Helfer | ||
* | *§ 3 Soziale Sicherung | ||
* | *§ 4 Mitwirkung. | ||
In der '''Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk''' finden wir folgende Pragraphen: | In der '''Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk''' finden wir folgende Pragraphen: | ||
* | *§ 1 Helfer und Helferinnen - ''Wer ist Helfer?'' | ||
* | *§ 2 Aktive Helfer und aktive Helferinnen - ''Wer kann Helfer werden?'' | ||
* | *§ 3 Reservehelfer und Reservehelferinnen - ''Wer kann [[Reservehelfer]] werden?'' | ||
* | *§ 4 Althelfer und Althelferinnen - ''Wer kann Althelfer werden?'' | ||
* | *§ 5 Junghelfer und Junghelferinnen - ''Wer kann Junghelfer werden?'' | ||
* | *§ 6 Begründung des Dienstverhältnisses - ''Wie werde ich Helfer'' | ||
* | *§ 7 Probezeit - ''Regelt die Probezeit'' | ||
* | *§ 8 Inhalt des Dienstverhältnisses - ''Aufgaben des Helfers'' | ||
* | *§ 9 Verstoß gegen Dienstpflichten | ||
* | *§ 10 Beendigung des Dienstverhältnisses | ||
* | *§ 11 Ausschüsse | ||
* | *§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||
Auf den beiden Hauptwerken basiert die '''Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Helfer-Richtlinie)'''. Sie regelt die Mitwirkung der [[Helfer]] in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Soweit diese Richtlinie der [[Geschäftsstelle]] Aufgaben zuweist, nimmt die Geschäftsstelle diese im Auftrag des [[Landesbeauftragter|Landesbeauftragten]] wahr. | Auf den beiden Hauptwerken basiert die '''Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk (THW-Helfer-Richtlinie)'''. Sie regelt die Mitwirkung der [[Helfer]] in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Soweit diese Richtlinie der [[Geschäftsstelle]] Aufgaben zuweist, nimmt die Geschäftsstelle diese im Auftrag des [[Landesbeauftragter|Landesbeauftragten]] wahr. |
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