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Atemschutznachweis

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Jede Atemschutzgeräteträgerin und jeder Atemschutzgeräteträger muss einen persönlichen Atemschutznachweis[1] bzw. Atemschutzpass führen; der Atemschutznachweis kann auch zentral geführt werden. In ihm werden die Untersuchungstermine nach G 26, absolvierte Aus- und Fortbildung und die Unterweisungen sowie die Einsätze unter Atemschutz dokumentiert. Die Ortsbeauftragte / der Ortsbeauftragte oder eine beauftragte Person bestätigt die Richtigkeit der Angaben. Folgende Angaben sind in den Atemschutznachweis mindestens aufzunehmen:

  • Datum und Einsatzort
  • Art des Gerätes
  • Atemschutzeinsatzzeit (Minuten)
  • Tätigkeit

Einzelnachweise

  1. THW-Dienstvorschrift 7 Stand: 01. Januar 2008